Die neue Einreiseverordnung unterscheidet unter anderem auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt.

Die neue Einreiseverordnung unterscheidet unter anderem auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt. (Foto: © happyalex/123RF.com)

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Diese Regeln gelten jetzt bundesweit für Reiserückkehrer

Ab sofort gelten bundesweit neue Einreise-Regelungen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt es für die "drei G": Geimpfte, Getestete und Genesene. Auch Grenzpendler sind privilegiert.

Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen. Jetzt gelten bei Einreisen bundeseinheitliche Quarantänevorschriften. Bislang wurden diese von den Ländern unterschiedlich gehandhabt. 

Entscheidend ist nun, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt. Die Einstufung der jeweiligen Reiseländer nach diesem Raster ist tagesaktuell einsehbar auf der betreffenden Internetseite des RKI. Unterschieden wird auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt. Für Grenzgänger und Grenzpendler gelten Ausnahmen. 

Einreise nur mit Nachweis von Impfung, Test oder Genesung

Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: 

  • Personen, die nach Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise abzusondern.
  • Die Absonderung hat für eine Dauer von zehn Tagen zu erfolgen. Sie endet für genesene, geimpfte und getestete Personen vorzeitig, wenn diese der zuständigen Behörde den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis übermitteln.
  • Nach Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann die Absonderung frühestens nach fünf Tagen durch Testung beendet werden.
  • Bei Einreise aus Virusvariantengebieten beträgt die Dauer der Absonderung in jedem Fall 14 Tage.
  • Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und aus Virusvariantengebieten sowie Personen, die auf dem Luftweg einreisen – letztere unabhängig von der Situation im Abflugland – müssen (alternativ) über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten müssen Genesene und Geimpfte in jedem Fall auch über einen Testnachweis verfügen.
  • Personen, die nicht auf dem Luftweg aus einem Risikogebiet einreisen, welches nicht als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. 

Ausnahmen für Grenzpendler

Ausnahmen von Quarantäne- und Nachweispflicht bestehen zum Beispiel bei: 

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  • Durchreisen durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt.
  • Einreisen als Transportpersonal. Das gilt nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten.
  • Aufenthalt im Rahmen des Grenzverkehrs von weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet oder bei Einreisen nach Deutschland bis zu 24 Stunden.
  • Grenzpendlern oder Grenzgängern, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 

Dienstreisende brauchen Testnachweis

Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen außerdem unter anderem für: 

  • Personen, die über einen Testnachweis verfügen und sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen.
  • Personen, die über einen Testnachweis verfügen und zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, wenn unter anderem das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
  • Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten, wenn sie unmittelbar vor Rückreise ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben und am Urlaubsort unter anderem besondere epidemiologische Vorkehrungen getroffen wurden. 

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Text: / handwerksblatt.de

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