Entgeltfortzahlung trotz Corona-Quarantäne
Geht ein Arbeitnehmer in Corona-Quarantäne, stellt sich aber heraus, dass er nur "normal" krank war, muss der Chef weiter das Gehalt zahlen. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Ein Arbeitgeber zahlte einem Mitarbeiter, der in Corona-Quarantäne geschickt, aber nicht an Corona erkrankt war, nur die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Zu Unrecht, sagt das Arbeitsgericht Aachen.
Der Fall
Im Mai 2020 meldete sich ein Arbeitnehmer bei seinem Hausarzt, weil er unter Kopfschmerzen und Magenproblemen litt. Der Mediziner schrieb den Patienten krank. Außerdem führte er einen Covid-19-Test durch und informierte das Gesundheitsamt darüber. Sofort ordnete die Behörde häusliche Quarantäne an. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Mann sich nicht mit dem Corona-Virus infiziert hatte.
Als der Chef von der Quarantäne erfuhr, zog er bei der nächsten Gehaltsabrechnung die Summe ab, die er dem Arbeitnehmer während der Krankheitstage gezahlt hatte – dieses Zahlung bekommen erkrankte Mitarbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Stattdessen überwies das Unternehmen ihm nur die (niedrigere) Verdienstausfallentschädigung für Personen in Quarantäne, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Der Anspruch auf diese Entschädigung "verdränge" den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Quarantäne und Krankheit zusammenträfen, meinte der Chef. Das sah der Arbeitnehmer anders: Er klagte auf Zahlung des Differenzbetrags.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Arbeitnehmer recht. Es sei unzulässig, die Entgeltfortzahlung mit der Quarantäne-Entschädigung zu verrechnen, urteilte es. Sei ein Arbeitnehmer, wie hier, tatsächlich wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, bestehe weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Da spiele die Quarantäne keine Rolle.
Umgekehrt sei die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auch nicht für arbeitsunfähige Kranke gedacht. Sie biete einen finanziellen Ausgleich für Personen in Quarantäne, also für Verdachtsfälle. Bei der Quarantäne gehe es darum, eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden. Anspruch auf die Entschädigung bestehe daher nur, wenn wirklich eine Corona-Infektion vorliege oder jedenfalls vorliegen könnte und wenn das Einkommen des möglicherweise Infizierten wegen der behördlich angeordneten Infektionsschutz-Maßnahme vorübergehend ausfalle.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 30. März 2021, Az. 1 Ca 3196/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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