Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. (Foto: © gioiak2/123RF.com)

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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne Homeofficepflicht

Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. Entgegen ursprünglichen Plänen werden Arbeitgeber nicht verpflichtet, Homeoffice anzubieten.

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23 neu gefasst. Im Zentrum der Schutzmaßnahmen soll die Verpflichtung der Betriebe stehen, ein Hygienekonzept zu erstellen. Arbeitgeber sollen aber ein Homeoffice-Angebot für die Beschäftigten und ein regelmäßiges Angebot von Corona-Tests nur noch "prüfen".

Ende Mai waren mit dem Ende der letzten Corona-Arbeitsschutzverordnung die Vorgaben für Betriebe ausgelaufen. Die Bundesregierung erwartet wegen der hohe Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante, dass sich ab Herbst Menschen vermehrt in Innenräumen aufhalten und ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zu erwarten ist – auch in den Unternehmen und Verwaltungen. Es gelte aber auch Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu vermeiden.

Betriebe können selbst entscheiden

Dabei setzt das Arbeitsministerium auf die bekannten und bewährten Maßnahmen:

  • Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Verordnung tritt nach Erlass durch das Bundesarbeitsministerium am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, erklärte dazu : "Wir haben aus den Erfahrungen der letzten Jahre gelernt und bereiten uns jetzt schon auf den Herbst und Winter vor. Deswegen haben wir uns auf eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung geeinigt, die den Anforderungen an den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen gerecht wird. Weiterhin gilt: Wir behalten die Entwicklung sehr wachsam im Auge. Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden."

Sächsisches Handwerk begrüßt neue Regelung

Jörg Dittrich, Präsident des Sächsischen Handwerkstages, begrüßt den Rückzug der Homeoffice-Angebotspflicht für Betriebe: "Wie das Bundeskabinett gestern in Meseberg beschlossen hat, sollen Unternehmen nun doch nicht verpflichtet werden, ihre Beschäftigten ab 1. Oktober ins Homeoffice zu schicken. Die Abschwächung der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung begrüßen wir sehr, denn eine Rückkehr zur Homeoffice-Angebotspflicht hätte eine weitere Belastung vieler Betriebsabläufe im Handwerk zur Folge gehabt. Mit dem gestrigen Beschluss entfällt auch künftig die Testangebotspflicht für Betriebe – eine weitere finanzielle Entlastung für Unternehmer in Krisenzeiten."

Dass es mit Blick auf steigende Infektionszahlen ab Herbst auch im Arbeitsleben Schutzmaßnahmen geben müsse, sei unstrittig, betonte Dittrich. Wichtig sei aber, dass die Verantwortung zur Ausgestaltung und Umsetzung dieser individuellen Corona-Maßnahmen in den Händen der Arbeitgeber bleibe und nicht allen pauschal auferlegt werde.

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Text: / handwerksblatt.de

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