Wichtig ist Transparenz: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schriftlich informieren – über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung.

Wichtig ist Transparenz: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schriftlich informieren – über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung. (Foto: © Vladimir Gjorgiev/123RF.com)

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Arbeitnehmer überwachen: Was ist erlaubt?

Betriebsführung

Arbeitgeber haben viele Möglichkeiten, ihre Beschäftigten technisch zu überwachen, etwa mit Software oder Videokameras. Doch wie weit dürfen sie dabei gehen? Ein Experte gibt Auskunft.

Mit digitaler Technik wie Software zur Leistungsauswertung oder Videokameras nutzen Arbeitgeber auf unterschiedliche Mittel, um Prozesse zu überwachen. Doch ist erlaubt und wo beginnt ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre? Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte bei der Arag, gibt einen Überblick.

Ist Überwachung von Mitarbeitern überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen – aber nur unter strengen Bedingungen. Jeder Mensch hat ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, auch am Arbeitsplatz. Deshalb darf ein Betrieb Kameras nicht einfach überall aufhängen und schon gar nicht alle Arbeitsschritte dauerhaft aufzeichnen.

Wie läuft eine legale Videoüberwachung?

Eine Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn sie gerechtfertigt, verhältnismäßig und transparent abläuft. Typische und erlaubte Gründe sind zum Beispiel der Schutz des Betriebsgeländes und des Eigentums, Sicherheitsaspekte oder besondere Gefahrensituationen. Arbeitgeber müssen die Überwachung auf das Nötigste beschränken – etwa auf Eingänge oder schwer einsehbare Bereiche. Eine dauerhafte Überwachung einzelner Arbeitsplätze ist in der Regel verboten. Wenn Unternehmen diese Regeln missachten, verletzen sie das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter.

Wie wichtig das ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm: Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter fast zwei Jahre lang mit 34 Kameras in der Werkhalle überwacht – ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Die Kameras filmten fast jeden Winkel, auch den Arbeitsplatz des Mitarbeiters, rund um die Uhr. Das Gericht bewertete dies als "schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht" und sprach dem Mitarbeiter 15.000 Euro Schadensersatz zu (Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 18 SLa 959/24).

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Warum sind die Regeln so streng?

Jede Videoaufnahme sammelt personenbezogene Daten. Damit fällt sie unter die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Arbeitgeber müssen also einen klaren und nachvollziehbaren Grund haben, bevor sie eine Kamera auf Mitarbeiter richten. Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus. Es geht dabei nicht darum, Kontrolle grundsätzlich zu verbieten, sondern die Privatsphäre der Beschäftigten zu schützen.

Was sollten Arbeitgeber beachten, wenn sie Kameras einsetzen wollen?

Zuerst müssen sie genau festlegen, warum gefilmt wird. Der Zweck muss eindeutig sein – zum Beispiel der Schutz von Warenbeständen, nicht aber die Leistungsüberprüfung der Mitarbeiter. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig bleiben. Das heißt: Kameras dürfen nur dort hängen, wo es wirklich keinen milderen oder weniger eingreifenden Weg gibt. Eine verdeckte Überwachung einzelner Arbeitsplätze ist fast immer unzulässig.

Wichtig ist außerdem Transparenz: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schriftlich informieren – über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung. Oft verlangen auch Betriebsvereinbarungen oder Absprachen mit dem Betriebsrat eine klare Regelung.

Wie ist der Einsatz von Überwachungssoftware oder der Teams-Funktion zu bewerten, die erkennt, ob Mitarbeiter im Büro sind?

Nicht nur Kameras, auch Software spielt beim Thema Überwachung eine immer größere Rolle. Programme zur Zeiterfassung, Leistungsanalyse oder IT-Sicherheit sind grundsätzlich erlaubt, solange sie die Organisation der Arbeitsabläufe unterstützen oder Systeme schützen.

Verboten ist es jedoch, wenn Arbeitgeber Software heimlich oder dauerhaft zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung einsetzen. Dazu gehören Programme, die regelmäßig Screenshots aufnehmen, Maus- oder Tastaturbewegungen auswerten oder detaillierte Produktivitätsprofile einzelner Beschäftigter erstellen. Auch hier gilt: Jede Datenerhebung braucht einen konkreten Zweck, muss verhältnismäßig sein und transparent ablaufen. Das betrifft auch die neue Teams-Funktion, die feststellen kann, ob Mitarbeiter sich im Büro aufhalten. 

Warum ist Überwachungssoftware im Homeoffice besonders heikel?

Der Einsatz solcher Programme im Homeoffice gilt als besonders sensibel, weil er den grundgesetzlich geschützten privaten Wohnraum betrifft. Ohne klare Information, eine Rechtsgrundlage und – falls vorhanden – die Zustimmung des Betriebsrats dürfen Arbeitgeber solche Überwachungssoftware in der Regel nicht einsetzen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn im Unternehmen die private Internetnutzung ausdrücklich verboten ist, darf der Chef im konkreten Verdachtsfall den Browserverlauf des betroffenen Mitarbeiters speichern und prüfen. In einzelnen Fällen kann das sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen (siehe Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Az. 5 Sa 657/15).

Was passiert, wenn Mitarbeiter widersprechen?

Beschäftigte haben das Recht, einer Überwachung zu widersprechen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten. Das bereits erwähnte Beispiel zeigt, dass ein Mitarbeiter sogar eine Geldentschädigung erhalten kann, wenn die Überwachung schwer und dauerhaft in seine Rechte eingreift. Mitarbeiter können sich außerdem beim Datenschutzbeauftragten beschweren oder den Betriebsrat einschalten. Im Zweifel bleibt auch der Weg über das Arbeitsrecht.

Quelle: Arag Rechtsschutz

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Text: / handwerksblatt.de

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