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Dürfen unbegleitete junge Flüchtlinge arbeiten?

Unter den Flüchtlingen sind viele unbegleitete Minderjährige, die ohne Familie nach Deutschland gekommen sind. Dabei stellt sich für Handwerksbetriebe die Frage, ob man diese Jugendlichen beschäftigen darf.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Verwandte in Deutschland einreisen oder hier zurückgelassen werden und Zuflucht suchen. Manche wurden während der Flucht von ihren Eltern getrennt. 2015 kamen etwa 50.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland.

Der Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen, zur Ausbildung und ausbildungsbegleitender Förderung hängt bei ihnen wie bei allen Flüchtlingen ab vom Aufenthaltsstatus: Gestattung, Duldung oder Aufenthalts­erlaubnis. Anerkannte Flüchtlinge können ohne Einschränkungen in eine Ausbildung starten. Wer sich noch im Asylverfahren befindet, darf unter Umständen (noch) keine duale Berufsausbildung beginnen. Das hängt unter anderem ab von der Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde. Arbeitgeber sollten sich daher unbedingt über den Stand des Asylverfahrens informieren.

Praktikum: Damit junge Flüchtlinge ein Praktikum beginnen können, müssen sie eventuell eine Genehmigung der Ausländerbehörde, sowie der Agentur für Arbeit einholen – auch das ist abhängig vom Status, der Aufenthaltsdauer und Art des Praktikums. Schul-Praktika oder Hospitationen sind immer möglich und nicht genehmigungspflichtig.

Ausbildung und Arbeit: Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Asylsuchende mit guter Aussicht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, dürfen nach drei Monaten arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. In den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes musste die Arbeitsagentur bisher prüfen, ob auch ein inländischer Bewerber zur Verfügung steht (sogenannte Vorrangprüfung). Nach neuester Rechtslage kann die Arbeitsagentur – abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage – für drei Jahre auf die Vorrangprüfung verzichten. Eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde brauchen Asylsuchende aber auf jeden Fall.

Außerdem muss der Flüchtling für die Ausbildung ein bestimmtes Sprachlevel haben, also Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Je nach Beruf wird das das Level B1, oft auch C1, vorausgesetzt. Bisher habe er deshalb noch keinen minderjährigen Flüchtling in eine Ausbildung vermittelt, sagt Tobias Wenzlawski, Willkommenslotse bei der Handwerkskammer zu Köln, da die sprachlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben waren.

Wer einen Ausbildungsplatz gefunden hat, der erhält nun eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Für weitere sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss erhält man eine Duldung zur Arbeitssuche. Für eine anschließende Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt.

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Hilfe für Arbeitgeber: Die Arbeitsagentur unterstützt Arbeitgeber finanziell, die Asylsuchende ausbilden und einstellen; zum Beispiel bei Gebühren und Fahrtkosten für berufsbezogene Deutschkurse. Arbeitgeber können bei der Arbeitsagentur auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt beantragen.

Für Arbeitgeber bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Checkliste im Internet an. Hier kann man herausfinden, ob der neue Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann. www.arbeitsagentur.de

Wer darf wann arbeiten?

Ob jemand in Deutschland arbeiten darf, ist unter anderem abhängig vom Status des ­Asylverfahrens und vom Herkunftsland. Bei Asylsuchenden und Geduldeten ist die Arbeitserlaubnis auch davon abhängig, wie lange sie schon in Deutschland registriert sind. Das müssen Arbeitgeber beachten:

Sofort  Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen sofort uneingeschränkt arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Bei ihnen  müssen die Betriebe keine Besonderheit beachten. 
Nach drei Monaten*  Ab der Registrierung als Asylsuchender gilt eine dreimonatige Wartefrist, in der man nicht arbeiten darf. Danach kann die Ausländerbehörde  dem Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung oder einem geduldeten Flüchtling eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung  erteilen. Der Antrag muss vor allem das Beschäftigungsangebot beschreiben(inklusive den Verdienst). Die Ausländerbehörde leitet den  Antrag an die Arbeitsagentur weiter. Diese prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind  (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Außerdem muss sie gegebenenfalls klären, ob die Stelle mit einem deutschen Staatsbürger, EU-  Ausländer oder einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Diese Vorrangprüfung wurde nun f  für drei Jahre außer Kraft gesetzt werden, aber nur in "Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit". So sieht es das von der Großen  Koalition verabschiedete Integrationsgesetz vor.
Nach 15 Monaten  Nach einem 15-monatigen legalen Aufenthalt in Deutschland ist noch die Beschäftigungsbedingungsprüfung durch die Arbeitsagentur  erforderlich. Auch die Ausländerbehörde muss der Beschäftigung zustimmen. Hat der Asylsuchende oder Geduldete die nötigen  Genehmigungen, darf er jede Beschäftigung aufnehmen, auch Zeit- und Leiharbeit.
Nach vier Jahren  Nach vier Jahren legalem Aufenthalt ist die Zustimmung durch die Arbeitsagentur nicht mehr erforderlich. Eine Arbeitserlaubnis der  Ausländerbehörde braucht der Flüchtling weiterhin. 
Für wen gilt ein Beschäftigungsverbot?  Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen nicht  arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Als sichere Herkunftsländer gelten zurzeit neben den Mitgliedstaaten der EU auch Albanien,  Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Ebenfalls nicht arbeiten dürfen Geduldete,  wenn sie ihr Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt haben.

Besonderheiten

* Sonderregelungen gelten für:

  • Asylbewerber und Geduldete, die Hochschulabsolventen sind (Blaue Karte EU in Engpassberufen) oder für Fachkräfte mit einer anerkannten Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA). Für sie entfällt die Vorrangprüfung schon nach drei Monaten. Das gilt auch für Flüchtlinge, die an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen.
  • Für Hochschulabsolventen, die in einem Mangelberuf arbeiten und mindestens 49.600 Euro vergleichbar mit den Inhabern der Blauen Karte verdienen, muss die BA nicht zustimmen.
  • Ausnahmeregelungen gibt es aktuell auch für die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.

Quelle: Agentur für Arbeit / DHB
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Fragen zu Beschäftigung, Praktika und Ausbildung

 

Wen darf ich eigentlich einstellen? Ob man einen Flüchtling einstellen darf, hängt unter anderem von seinem Status ab. Siehe Infokasten auf der vorigen Seite oder im Internet bei arbeitsagentur.de (Suchanfrage "Flüchtlinge beschäftigen")
Dürfen nur Leute aus den offiziell als unsicher klassifizierten Herkunftsländern arbeiten? Nein, das Herkunftsland ist nur eine Komponente. Die Aufenthaltsdauer, der Titel etc. müssen auch beachtet werden. Eine pauschale Aussage gibt es hierzu nicht.
Um welche Herkunftsländer handelt es sich überhaupt? Welche anderen Länder haben auch eine gute Bleibeperspektive? Die sicherste Bleibeperspektive haben Personen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Personen aus Pakistan, Afghanistan oder Somalia sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht offiziell als unsicher klassifiziert, haben dennoch eine gute Bleibeperspektive.
Darf ich Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern einstellen? Wenn sie nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, nicht. Im Zweifel sollte man immer die örtliche Ausländerbehörde kontaktieren.
Ich möchte einem Flüchtling ein Praktikum anbieten, was muss ich wissen und tun? Wichtig sind ein Praktikumsvertrag und die Kopie des Passes. In der Regel muss man die Erlaubnis der Arbeitsagentur einholen. Bei einer MAG (Maßnahme beim Arbeitgeber / maximal sechs Wochen) können auch weitere unterstützende Mechanismen greifen. Hospitationen sind von der Zustimmung ausgeschlossen.
Sind die Praktikanten versichert? Die Praktikanten sind wie normale Schüler- oder Studentenpraktikanten zu behandeln (außer BüMA). Sie werden bei der eigenen Berufsgenossenschaft versichert. Dabei entstehen für die Unternehmen keine Kosten, wenn die Praktikanten keine Vergütung erhalten haben.
Welche Sprachkenntnisse muss man für ein Praktikum haben? Für ein Praktikum oder eine Hospitation in einem unkomplizierten Feld kann ein gutes A2 reichen. Bestenfalls spricht der Flüchtling auf dem Level B1.
Welche Sprachkenntnisse muss man für die duale Berufsausbildung haben? Für die Aufnahme einer Ausbildung ist das Sprachlevel B1 bis B2 Voraussetzung. Für technische Berufe wie zum Beispiel Kfz-Mechatroniker sind Deutschkenntnisse auf dem Level C1 eher angebracht.
Was bedeutet eigentlich A2 oder B1? Die Abkürzungen bezeichnen das Sprachniveau entsprechend des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Es gibt sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Im Level A1 kann man zum Beispiel vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden. Im Level B1, das für die Ausbildung vorausgesetzt wird, kann man die Sprache selbstständig anwenden. Man kann das Wesentliche verstehen, wenn das Gegenüber eine klare Standardsprache verwendet und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule oder Freizeit geht.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Flüchtling in ein Praktikum nehmen möchte? An die Arbeitsagentur, die Jobcenter, die Integration-Points, die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, an ehrenamtliche Arbeitskreise, andere Bildungsträger und Einrichtungen in der Umgebung.
Mit wem muss ich sprechen, wenn ich einen Flüchtling in die Ausbildung nehmen möchte? Mit der Arbeitsagentur, dem Jobcenter beziehungsweise dem Integration-Point. Diese stimmen mit der Ausländerbehörde ab, ob der Kandidat in die Ausbildung darf.
Muss der Ausbildungsvertrag vor der Abstimmung mit dem Integration-Point beziehungsweise der Ausländerbehörde oder im Anschluss daran erstellt werden? Der Vertrag muss vorher erstellt werden, damit die jeweilige Behörde sicher sein kann, dass das Verhältnis zustande kommen kann. Es ist aber sicher förderlich, wenn vorher schon Kontakt zur Behörde aufgenommen wird, um mögliche unterstützende Mechanismen für den potenziellen Azubi zu ermitteln.
Wo bekomme ich genaue und rechtsverbindliche Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration? Generell gelten die Informationen auf den Internetseiten der Arbeitsagentur.
Muss man Mindestlohn zahlen? Flüchtlinge sind vom Mindestlohn nicht ausgeschlossen. In Ausbildungsverhältnissen besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsvergütung um 20 Prozent zu verringern. Bei einem freiwilligen Praktikum zur Berufsorientierung, das maximal drei Monate dauert, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Quelle: HWK Dortmund / DHB


Förderungen


Assistierte Ausbildung (ASA)

  • Greift vor und während einer ­Berufsausbildung.
  • Ein externer Träger schließt einen Kooperationsvertrag mit dem ­Betrieb. Der Träger bereitet den Auszubildenden auf die Ausbildung vor und begleitet sie.
  • Der Träger unterstützt den Betrieb bei Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Begleitung im Betriebsalltag. Er kümmert sich um Formalitäten wie die Ausbildungsberechtigung oder die Inanspruchnahme von weiteren Programmen zur Förderung der Ausbildung.


Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Geduldete Personen

  • können nach 15 Monaten ­Aufenthalt einen Antrag auf ASA stellen

Asylbewerber

  • haben keinen Anspruch

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)


Unterstützung während der Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung. Gefördert wird nach Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit Betrieb und Berufsschule kann gefördert werden:

  • Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder Fachtheorie
  • Sprachunterricht
  • sozialpädagogische Begleitung


Den Unterricht oder die Begleitung übernimmt ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Der Aufwand umfasst drei bis acht Stunden pro Woche – außerhalb der Arbeitszeit.

Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Geduldete Personen

  • können die Hilfe nach einem Aufenthalt von 15 Monaten in ­Anspruch nehmen

Asylbewerber

  • haben keinen Anspruch

 

Einstiegsqualifizierung (EQ)


Betriebe haben die Möglichkeit, potenzielle Auszubildende und ihre Fähigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im ­betrieblichen Alltag kennenzulernen. Bei der Vergütung müssen tarifliche Vereinbarungen beachtet werden. Die Arbeitsagentur schießt auf ­Antrag bis zu 216 Euro im Monat dazu. Außerdem erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuss zum Sozialversicherungsbeitrag, der sich am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag orientiert. Auch ausbildungsbegleitende Hilfen ­können beantragt werden.

Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Junge Asylbewerber und ­Geduldete

  • können ab dem 4. Aufenthaltsmonat gefördert werden


Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, das Jobcenter sowie die ­Handwerkskammer.

Eingliederungszuschuss (EGZ)


Arbeitgeber erhalten finanzielle ­Unterstützung, wenn sie Mitarbeiter ­einstellen, die nicht über die gewünschten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Über Höhe und Dauer wird je nach individuellem Fall entschieden. ­Ansprechpartner ist die zuständige Agentur für Arbeit.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

Zur Feststellung oder Vermittlung von beruflichen Kenntnissen kann eine Maßnahme beim Arbeitgeber durchgeführt werden, die bis zu sechs Wochen dauern kann. Über Notwendigkeit und Dauer entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Sie prüft auch, ob weitere Förder- und Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.

Perspektive für junge Flüchtlinge (PerjuF)


Maßnahme, die junge Flüchtlinge, die unter 25 Jahre alt sind, über die deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme informiert. Idealerweise sollen die Teilnehmer danach eigenständig einen Beruf wählen und eine Ausbildung beginnen können.

Anerkannte Flüchtlinge

  • ohne Einschränkung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen

Asylbewerber

  • Falls bei ihnen ein rechtmäßiger, dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Wartezeit möglich. Das gilt für ­Geflüchtete aus Syrien, dem Iran, Irak und Eritrea.

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU)

Wenn geringqualifizierte Beschäftigte an Weiterbildungen teilnehmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen können, kann der Betrieb für die Ausfallzeiten einen Arbeitsentgeltzuschuss erhalten. Darüber hinaus kann der Beschäftigte die Lehrgangskosten ­erstattet sowie einen ­Zuschuss zu weiteren Kosten bekommen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Quelle: Agentur für Arbeit
Foto: © Luca Bertolli/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de