Dieselfahrverbot, Stuttgart

Dieses Verkehrszeichen sei für Unkundige nicht verständlich, meinen Gegner des Dieselfahrverbots in Stuttgart. (Foto: © fotoidee/123RF.com)

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Stuttgarter Fahrverbot bleibt vorerst bestehen

Mehrere Eilanträge gegen das Dieselfahrverbot in der Stuttgarter Umweltzone hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Richter haben keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 5. April mehrere Eilanträge gegen das Verkehrsverbot für Diesel-Fahrzeuge mit Euro-4-Norm und drunter in der Umweltzone von Stuttgart abgelehnt. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots.

Antragsteller halten Verbot für unverhältnismäßig

Freie Fahrt haben Handwerker, die mit Dieselfahrzeugen nach Stuttgart einfahren wollen. → Hier klicken und informieren!Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller erreichen, dass sie die Umweltzone Stuttgart weiterhin mit Dieselfahrzeugen unter der Abgasnorm Euro 5/V befahren dürfen. Sie begründeten dies mit Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und an der Rechtmäßigkeit des Luftreinhalteplans für Stuttgart.

Die anderslautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 seien unzutreffend. Darüber hinaus seien Grenzwerte für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft veraltet. Auch seien die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt und eine Berücksichtigung anderer Verursacher, etwa des Stuttgarter Hafens und der Heizkraftwerke unterblieben, wodurch sich das angeordnete Verkehrsverbot als unverhältnismäßig erweise. Außerdem sei das Verkehrszeichen für Unkundige nicht ohne Weiteres verständlich.

Grenzwerte sind unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots erkennen. Eine Rechtsgrundlage sei - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe - mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz gegeben.

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Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften stünden der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Dies folge - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe - aus zwingend umzusetzendem Unionsrecht. Die dort festgeschriebenen Grenzwerte seien unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Die Ausführungen zu den Standorten der Messstellen und den übrigen möglichen Verursachern führten jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung. Gleiches gelte für die Verständlichkeit des Verkehrszeichens.

Einhaltung für Fahrer zumutbar

Auch wenn die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit zuließen, sei es den vom Verkehrsverbot Betroffenen jedenfalls nicht unzumutbar, dieses vorerst zu beachten. Denn die Regelungen zum Verkehrsverbot enthielten einen umfassenden Katalog von Ausnahmetatbeständen, wonach einige Verkehrsteilnehmer bereits grundsätzlich nicht vom Verkehrsverbot betroffen seien und andere Ausnahmegenehmigungen beantragen könnten.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. April 2019, Az. 17 K 1831/19, 17 K 2011/19, 17 K 2027/19, 17 K 2037/19, 17 K 2038/19, 17 K 2041/19, 17 K 2049/19, 17 K 2050/19, 17 K 2064/19 (Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim VGH Mannheim eingelegt werden.)

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Text: / handwerksblatt.de

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