Meistergründungsprämie: Muss man das versteuern?
Handwerksmeister in NRW, die sich selbstständig machen möchten, können mit der Meistergründungsprämie einen Zuschuss über 7.500 Euro erhalten. Dabei stellt sich die Frage: Fallen darauf Steuern an?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special GründerNavi – für Gründer und junge Unternehmen
Handwerksmeisterinnen und -meister in NRW, die sich zum ersten Mal selbstständig machen möchten, indem sie einen Betrieb neu gründen, übernehmen oder sich an einer bestehenden Kapitalgesellschaft mit Anteilen beteiligen, können die Meistergründungsprämie NRW beantragen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss des Landes in Höhe von 7.500 Euro.
Der Antrag läuft über die zuständige Handwerkskammer. Bewilligt wird er von der Landes-Gewerbeförderungsstelle des NRW-Handwerks LGH.
Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft?
Der Zuschuss muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden, aber wie wird er eigentlich steuerlich behandelt? Diese Frage hat die Oberfinanzdirektion Münster geklärt:
Zuschüsse, die man zur Gründung eines Einzelunternehmens erhält, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar und sind steuerpflichtig. Heißt: Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme erfasst und erhöht den Gewinn.
Nutzt man den Zuschuss zur Neugründung oder für den Kauf von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft, dann mindert der Zuschuss die Anschaffungskosten. Werden die Anteile später wieder verkauft, müssen die 7.500 Euro Meistergründungsprämie dem Veräußerungsgewinn wieder hinzugerechnet und so versteuert werden.
OFD Münster v. 21.02.2013 - S 2121 – 26 – St 12 – 33
Seit 2016 gibt es zwei Änderungen für Antragsteller, darauf weist die LGH hin:
- Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, so kann die LGH auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
- Nur nach der Bewilligung bzw. nach der Genehmigung eines vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginns getätigte Ausgaben des Gründers können als förderfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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