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Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Diesel von VW möchten viele Käufer wieder zurückgeben. (Foto: © awrangler/123RF.com)
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Reizthema Diesel - Themen-Specials
Oktober 2017
Der Autohändler muss nicht für einen "Schummel-Diesel" gerade stehen. Das ist Sache des Herstellers. So urteilte jüngst das Oberlandesgericht Koblenz.
Bundesweit sind im Zusammenhang mit manipulierten Dieselmotoren tausende Klagen erhoben worden. Ein neues Urteil im Diesel-Abgasskandal sagt: Der Vertragshändler ist für eine Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht verantwortlich.
Ein Vertragshändler für Volkswagen verkaufte 2014 einen neuen Tiguan mit BlueMotion-Technik. Das Fahrzeug ist vom sogenannten Abgas-Skandal betroffen. Die Käuferin hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und verlangt den Kaufpreis, Kraftfahrzeugsteuer sowie Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung in Höhe von insgesamt fast 40.000 Euro erstattet.
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Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Händlers. Die Käuferin sei nicht von ihm oder seinen Mitarbeitern getäuscht worden. Von den Manipulationsvorwürfen habe er erst durch die Medien erfahren. Eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG sei dem Händler aber nicht zuzurechnen. Der Hersteller sei nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, er sei nicht in dessen Pflichtenkreis einbezogen.
Dass der Verkäufer ein Vertragshändler von VW sei, ändere hieran nichts. Er sei eine eigenständige juristische Person, die Verträge im eigenen Namen schließt. Die Volkswagen AG war weder am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Der Händler sei auch nicht so aufgetreten. Die Käuferin konnte daher den Kaufvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Das Gericht hat sich hier nicht mit einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht befasst, da die Käuferin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht darauf gestützt hatte.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2017, Az. 1 U 302/17 - noch nicht rechtskräftig
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