Neues Gesetz soll die Einwanderung von Fachkräften erleichtern
In Deutschland fehlen überall Fachkräfte, auch im Handwerk. Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, das es Menschen aus dem Ausland leichter machen soll, hierzulande zu arbeiten.
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Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Außerdem kann die Bundesregierung die sogenannte Westbalkanregelung künftig auch mit anderen Staaten abschließen.
Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Fachkräfteeinwanderung gab es die folgenden Änderungen:
▪ Chancenkarte: Die Chancenkarte zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit noch nicht erfüllt sind, etwa die Anforderungen für Sprachkenntnisse. Eine vorhandene Qualifikation in einem Engpassberuf wird zu einem Kriterium, das zum Punkteerwerb für die Chancenkarte berechtigt. Die Mindestvoraussetzung an Deutschkenntnissen wird auf das Niveau A1 abgesenkt.
Darüber können Personen die Chancenkarte nutzen, die einen im Ausland erworbenen Abschluss haben, der auf einer der deutschen Berufsausbildung entsprechenden Ausbildung im Ausland beruht und von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt wurde. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Politik bereits aufgefordert, Abschlüsse deutscher Handwerkskammern ebenfalls aufzunehmen.
▪ Ausweitung der sogenannten Westbalkanregelung: Die Westbalkanregelung kann Bestandteil zukünftiger Migrationsabkommen der Bundesregierung mit anderen Herkunftsstaaten werden.
▪ Fachkräfte mit Berufserfahrungen: Formelle Bildungs- und Ausbildungsverfahren der Außenhandelskammern werden anerkannt. Der Nachweis ist über eine Bestätigung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) zu erbringen. Auch hier fordert der ZDH die Berücksichtigung der Handwerkskammern.
▪ Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei betrieblicher Anpassungsqualifizierung: Die zuerst vorgesehene Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf drei Jahre wurde wieder gestrichen. Es bleibt bei der Dauer von maximal zwei Jahren.
▪ Spurwechsel aus dem Asylverfahren: Fachkräfte, die noch im Asylverfahren oder im Besitz einer Duldung sind, können in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn sie sich bereits zum Stichtag 29. März 2023 in Deutschland befanden. Dies gilt allerdings nur für Titel nach §§ 18a, 18b und 19c Abs. 2 AufenthG.
▪ Umwandlung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis: Die Ausbildungsduldung (sogenannte 3+2-Regelung) wird in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Die Voraussetzungen bleiben unverändert. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird einmalig um sechs Monate die Möglichkeit zur Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz gewährt.
▪ Zweckwechsel für Fachkrafttitel: In engen Grenzen soll künftig der Wechsel aus Schengen-Visa in einen Fachkräftetitel in Deutschland möglich sein, ohne dass vorher eine Ausreise und ein Visumantrag aus dem Ausland erfolgen muss.
▪ Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsplatzsuche: Diese kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
▪ Erleichterung beim Familiennachzug: Künftig muss kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden für den Familiennachzug. Ist der eigene Lebensunterhalt gesichert, können nun auch die Eltern nachziehen.
• Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens auch Dritte bevollmächtigen.
▪ Aufenthaltserlaubnis für Gründer: Das Gesetz schafft eine neue Aufenthaltserlaubnis für Gründerstipendiaten.
▪ Weitere Senkung der Einkommensschwelle bei der Blauen Karte EU: Zum Erhalt der Blauen Karte wurde die Einkommensschwelle auf 50 % (43.800 €) statt wie geplant 56,6 % (49.580 €) der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gesenkt.
Handwerk sieht Gesetz überwiegend positiv
Zu dem Bundestagsbeschluss hat der ZDH Stellung bezogen. Er bewertet die Änderungen überwiegend positiv, fordert aber zugleich einen besseren Vollzug durch die Behörden.
FachkräfteeinwanderungDas steht im neuen Gesetz > Hier mehr lesen!Westbalkanregelung Die sogenannte Westbalkanregelung bietet seit 2016 eine Grundlage, Arbeitnehmer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in Deutschland zu beschäftigen. Die Regelung gilt nun unbefristet und das Kontingent wurde verdoppelt. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Menschen aus diesen Staaten einreisen. Und zwar für jede Beschäftigung und ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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