GmbH-Geschäftsführer: Die fünf häufigsten Irrtümer
GmbH-Geschäftsführer leben rechtlich gesehen nicht ungefährlich. Denn im Ernstfall können sie mit ihrem Privatvermögen haften.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Verletzte Sorgfaltspflicht, Fehlentscheidungen, Rechtsbruch – GmbH-Geschäftsführer sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein. Marc Christian Wedekind, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, räumt in einer Pressemitteilung des TÜV NORD mit fünf der häufigsten Irrtümern auf.
1. Irrtum: Geschäftsführer sind arbeitsrechtlich geschützt
Die Beförderung zum Geschäftsführer bringt Anerkennung und Vertrauen mit sich. Als Organ der GmbH kommen aber auch bestimmte Aufgaben und Pflichten auf Geschäftsführer zu. Oftmals unterschätzt wird der Abschluss des mit der Beförderung einhergehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Dieser ist grundsätzlich ein Dienstvertrag ohne arbeitsrechtliche Schutzmechanismen. Nach Rechtsprechung des BAG gilt ein ursprüngliches Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Anstellungsvertrages stillschweigend als aufgehoben. Geschäftsführer sollten sich daher nach Möglichkeit den vorherigen arbeitsrechtlichen Status vertraglich sichern.
2. Irrtum: "Mit beschränkter Haftung“ (mbH) heißt "kein Risiko“ für den Geschäftsführer
Der Zusatz "mbH“ bei einer GmbH wird oft missverstanden. Die Haftungsbeschränkung dient vornehmlich dem Schutz der Gesellschafter. Die GmbH braucht den Geschäftsführer, um handeln zu können und vertreten zu werden. Verletzt ein Geschäftsführer hierbei seine Pflicht, kann er sich nicht immer hinter der GmbH als Schutzmantel verstecken. Trotz bestehender Haftungsbeschränkung der Gesellschaft ist ein Durchgriff auf das Privatvermögen des dann persönlich haftenden Geschäftsführers möglich. Für Personen in dieser Funktion ist es daher erforderlich zu wissen, welche Pflichten zu berücksichtigen sind, um solch ein Haftungsrisiko möglichst auszuschließen.
3. Irrtum: Die Verantwortung eines Geschäftsführers entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister
Ein großer Teil der Verantwortung eines Geschäftsführers entsteht bereits mit der Bestellung. Anders als oft vermutet, reicht für die Bestellung ein Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer zugegangen sein muss. Steht in dem Beschluss ein Datum für die Bestellung, ist dieses maßgeblich. Die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister muss zwar vorgenommen werden, ist jedoch kein wirksamer Bestandteil des Bestellungsaktes, da sie nur deklaratorisch ist und das Vorgehen lediglich bezeugt. Faktische Geschäftsführer, die zwar die Geschäfte leiten, jedoch nicht formell bestellt wurden, können im Hinblick auf Rechte und Pflichten einem bestellten Geschäftsführer gleichgestellt werden.
4. Irrtum: Eine Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern reduziert die Verantwortung
Interne Zuständigkeitsregeln haben in der unternehmerischen Praxis eine große Bedeutung. Es ist selbstverständlich, innerhalb der Geschäftsführung die Aufgaben und Pflichten in einzelne Bereiche aufzuteilen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch erneut in einer Entscheidung bestätigt hat, bleiben für jeden Geschäftsführer trotz einer Kompetenzverteilung Überwachungspflichten bestehen, die zum Eingreifen verpflichten, wenn es nötig ist. Das Gericht hatte die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bejaht, obwohl sein Mitgeschäftsführer für diesen Bereich zuständig war. Wie in dem Sprichwort "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ sollten sich Geschäftsführer daher nicht allein auf die Aussagen der Mitgeschäftsführer verlassen, sondern die Überwachungspflichten ernst nehmen.
5. Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig
Ein häufiger Fehler von Geschäftsführern liegt in der Annahme, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig seien (in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Für die richtige Beurteilung muss man zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschaftergeschäftsführern unterscheiden. Während bei Fremdgeschäftsführern eine Sozialversicherungspflicht regelmäßig vorliegt, muss man bei Gesellschaftergeschäftsführer genauer differenzieren. Maßgeblich ist die Frage, inwieweit eine interne Weisungsabhängigkeit des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Allerdings können auch Fragen von Kompetenz oder Familienzugehörigkeit in die Beurteilung miteinbezogen werden.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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