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HWK des Saarlandes | September 2024
Online-Kursus zur Finanzbuchhaltung
Die Handwerkskammer des Saarlandes bietet einen Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptlehrgang Teil III "Wirtschaft und Recht" an.
Neuerungen im Einkommensteuergesetz was sich geändert hat im Überblick. (Foto: © gajus/123RF.com)
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Ab 2015 ziehen die Banken automatisch Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab. Das betrifft auch alle Handwerksbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Sie müssen jetzt Handeln.
Ab Januar 2015 müssen Banken die Kirchensteuer einbehalten und direkt ans Finanzamt abführen zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Das automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge gilt auch für Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben. Das Thema betrifft alle Handwerksbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Das neue Verfahren wird einheitlich über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.
Die Zeit drängt: Die Kapitalgesellschaften müssen sich persönlich bis zum 31. August 2014 beim BZStOnline-Portal registrieren und die Zulassung zum elektronischen Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen. Eine Registrierung und eine Antragstellung durch den Steuerberater ist nicht möglich. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin
Bis man die Zulassung hat, erfordert es verschiedene Schritte, die zuweilen nicht ganz einfach sind und mehrere Wochen in Anspruch nehmen können, sagt die Bundesteuerberaterkammer. Damit die Regelabfrage im Herbst durchgeführt werden kann, sollten die Kapitalgesellschaften jetzt die Zulassung beantragen.
Die Zulassung zum Verfahren ist nur dann nicht erforderlich, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass keine Kirchensteuer abgeführt werden muss, also wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einzige natürliche Person des Kirchsteuerabzugsverpflichteten konfessionslos ist oder wenn er einer Religionsgemeinschaft angehört, die keine Kirchensteuer erhebt.
Daneben kann eine Registrierung und Abfrage dann zunächst unterbleiben, wenn eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen aber sehr unwahrscheinlich ist. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung laut BZSt etwa dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Kapitalgesellschaft bei allen potenziell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einholt. Es ist vorgesehen, dass jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober (erstmalig in 2014) eine Regelabfrage beim BZSt zu stellen ist (KiStAM-Abfrage), um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren. Das könnte künftig der Steuerberater erledigen
Eine Regelabfrage kann dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftervertrags oder eines Gesellschafterbeschluss eine Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist. Auch in Fällen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird, kann von einer Regelabfrage abgesehen werden.
"Das Verfahren mag für die Unternehmen der Finanzwirtschaft, die den Steuerabzug für ihre Kunden durchführen, handhabbar erscheinen. Aus unserer Sicht ist es aber nicht praxistauglich für die Vielzahl von kleinen und mittelständischen Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs,, die oft nur unregelmäßig Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten und zukünftig für die Abführung der Kirchensteuer verantwortlich sind", kritisierte Datev-Vorstandsvorsitzender Dieter Kempf.
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