2020 wird ein interessantes Urteil zu Bußgelder bei Dienstfahrten erwartet. Das betrifft nicht nur Paketboten. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Knöllchen: Was, wenn der Chef das Bußgeld bezahlt?

Betriebsführung

Der Handwerker oder Paketbote parkt im Halteverbot oder wird beim Rasen geblitzt. Der Chef drückt ein Auge zu und zahlt das Verwarngeld. Muss der Mitarbeiter diesen geldwerten Vorteil immer als Arbeitslohn versteuern? Darüber entscheidet der Bundesfinanzhof.

Grundsätzlich gilt aktuell folgende Regelung: Wenn ein Arbeitgeber Bußgelder zahlt für eine Tempoüberschreitung, fürs Falschparken oder für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten während einer Dienstfahrt, müssen die Mitarbeiter diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Dezember 2013 (Aktenzeichen VI R 36/12). Gezahlte Bußgelder sind also steuerpflichtiger Arbeitslohn. In dem Fall hatten sich Lkw-Fahrer einer Spedition nicht an ihre Lenk- und Ruhezeiten gehalten. Die Bußgelder zahlte ihr Arbeitgeber.

Wie normaler Arbeitslohn zu versteuern

Das Finanzamt entschied, dass den Lkw-Fahrern ein Vorteil entsteht, der bares Geld wert ist und daher wie normaler Arbeitslohn versteuert werden muss. Die Spedition klagte. Doch die obersten Finanzrichter am Bundesfinanzhof stimmten dem Finanzamt zu: Übernommene Bußgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2016 kam das Finanzgericht Düsseldorf jedoch zu einem anderen Urteil als der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen 1 K 2470/14 L): Hier ging es um einen Paketzusteller, der mehrere Knöllchen bekommen hatte, weil er kurz im Halteverbot oder in der Fußgängerzone geparkt hatte, um seine Ware schnell ausliefern zu können.

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Paketzusteller parkte im Halteverbot

Sein Arbeitgeber zahlte die Verwarnungsgelder, weil es auch in seinem Interesse lag, dass die Kunden ihre Pakete zeitnah und reibungslos erhalten, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein VLH. Diese Übernahme der Bußgelder wollte das Finanzamt als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn des Fahrers versteuern.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders. Der Paketzusteller hätte im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt und nur deshalb die Knöllchen erhalten, zum anderen waren die Schreiben direkt an den Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge gegangen und nicht an den Fahrer.

Noch in diesem Jahr wird ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs zu dem Thema erwartet (Aktenzeichen VI R 1/17). 

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Die Steuerexperten beim Lohnsteuerhilfeverein VLH sagen, dass das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf Risiken für Arbeitgeber schafft und deren Haftungsrisiko erhöht.

Ihr Rat: "Unternehmen sollten weiterhin den geldwerten Vorteil, der durch die Übernahme des Knöllchens entsteht, als Lohn behandeln, wenn sie die Bußgelder ihrer Mitarbeiter übernehmen."

Text: / handwerksblatt.de

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