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HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Ab dem 1. Januar 2020 ändert sich der Faktor F im Übergangsbereich. (Foto: © 3dgenerator/123RF.com)
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1. Januar 2020
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Geringverdiener: 2020 ändert sich die Formel F zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im sogenannten Übergangsbereich, also bei Einkommen zwischen 450,01 und 1.300 Euro.
Seit Juli 2019 heißt die frühere Gleitzone für Geringverdiener "Übergangsbereich". Ein Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich liegt seither dann vor, wenn das Gehalt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 1.300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird.
Die Regelung zum Übergangsbereich gilt nicht für Auszubildende.
Mit Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent und der Absenkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent ändert sich die Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im sogenannte Übergangsbereich, das meldet die Knappschaft Bahn See.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Faktor F: 0,7547.
Die beitragspflichtige Einnahme wird ab dem 1. Januar 2020 nach folgender vereinfachter Formel ermittelt:
beitragspflichtige Einnahme = 1,129864 x Arbeitsentgelt - 168,824117
Hinweis: Lohnsoftwareprogramme berücksichtigen diese Anpassungen in ihren Updates zum Jahreswechsel.
Während der Arbeitgeberbeitrag vom vollen Entgelt berechnet wird, wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt.
Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F (der frühere "Gleitzonenfaktor") und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.
Quelle: BMAS
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