LG Coburg, 27.09.2017 - 23 O 477/17

Einen fremden Kran über dem eigenen Haus muss man nicht immer dulden. (Foto: © khunaspix/123RF.com)

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Kein Kran über dem Nachbarhaus

Betriebsführung

Bauarbeiten an einem Gebäude können dazu führen, dass ein Kran über das daneben liegende Grundstück hinüberragt. Der Nachbar kann sich mit guten Gründen dagegen wehren.

Anwohner müssen nicht grundsätzlich dulden, dass für Reparaturarbeiten am Dach des Nachbarhauses ein Kran über ihrem Grundstück steht.

Der Fall: Nach einem Brandschaden musste das Dach eines Einfamilienhauses repariert werden. Der Eigentümer hatte deswegen mit dem Nachbarn besprochen, dass hierzu ein Kran den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten benutzen darf. Als die Dacharbeiten liefen, gerieten die beiden Hausbesitzer in Streit. Der Nachbar fühlte sich an die Absprache nicht mehr gebunden.

Der Bauherr behauptete, ohne die Benutzung des benachbarten Grundstücks würden die Kosten erheblich höher, weil dann entweder ein größerer und teurer Kran an anderer Stelle aufgestellt werden oder eine Mauer teilweise abgerissen und später wieder neu errichtet werden müsse. Die Verweigerung des Nachbarn geschehe aus reiner Schikane. 

Unverbindliche Gefälligkeit 

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Das Urteil: Die Klage des Bauherrn blieb ohne Erfolg. Die mündliche Zusage des Nachbarn stelle eine bloß unverbindliche Gefälligkeit dar, aus welcher der Kläger keinen Anspruch herleiten könne, erklärte das Gericht.

Außerdem habe der Bauherr zwar behauptet, dass die Alternativen höhere Kosten verursachen würden, einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erbracht.

Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für das sogenannte "Hammerschlags- und Leiterrecht" nach den Regelungen zum Bayerischen Nachbarrecht nicht vor. Hierfür hätte der Bauherr gegenüber dem Nachbarn unter anderem die beabsichtigten Arbeiten in ihrer konkreten Art und Weise wie auch deren voraussichtliche Dauer mindestens einen Monat vor Arbeitsbeginn anzeigen müssen – was jedoch nicht geschehen war. 

Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com

Zuletzt erkannte das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Nachbar sein Recht nur ausgeübt hätte, um dem Bauherrn zu schaden. Da die Nachbarn aber noch Restarbeiten im betroffenen Bereich ihres eigenen Grundstücks vornehmen lassen mussten, habe ein berechtigter Grund vorgelegen, die Benutzung des Luftraumes durch den Bauherrn zu verweigern.

Hintergrund: Hammerschlags- und Leiterrecht
Das Gericht wies auf das Bayerische Ausführungsgesetz zum BGB hin. Hier fänden sich unter anderem Regelungen zum Nachbarrecht wie beispielsweise zum Grenzabstand, zum Überbau durch Wärmedämmung und in Art. 46 a zum "Hammerschlags- und Leiterrecht".

Das bedeutet: Wenn notwendige Arbeiten an einem Grundstück beispielsweise aufgrund beengter örtlicher Verhältnisse nur unter Benutzung des Nachbargrundstücks sinnvoll möglich seien, habe der Eigentümer danach bei Beachtung einer Reihe formaler Voraussetzungen einen Anspruch gegen seinen Nachbarn auf Duldung der Benutzung von dessen Grundstück, etwa zum Aufstellen eines Gerüsts oder zum Transport bzw. der Ablage von Baumaterial.

Landgericht Coburg, Urteil vom 27. September 2017, Az. 23 O 477/17 

 

Text: / handwerksblatt.de

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