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HWK Trier | Mai 2025
Online-Seminar: Meisterwerk Betriebsübergabe
Wie man sein Unternehmen erfolgreich in die Zukunft führen kann, zeigt ein Online-Seminar der Handwerkskammer der Pfalz und der Handwerkskammer Trier.
Durch Warnbarken mit Blinklichtern war hier die Baustelle ausreichend deutlich gekennzeichnet. (Foto: © bartusp/123RF.com)
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Mai 2025
Beim Straßenbau muss der Betrieb nicht jede Unebenheit besonders kennzeichnen, denn Fußgänger müssen mit so etwas rechnen. Lesen Sie hier, wie das Landgericht Koblenz die Verkehrssicherungspflicht konkretisiert.
Immer wieder kommt es nach Unfällen an Baustellen zum Streit darüber, ob diese korrekt gesichert war. Auch vo dem Landgericht Koblenz ging es um die Frage, wie eine Baustelle richtig beschildert werden muss, damit Passanten sie gefahrlos passieren können.
Die Stadt Remagen ließ Baumarbeiten auf einer Straße durchführen, die keinen eigenen Gehweg besitzt. Eine Fußgängerin stürzte an einer Fräskante und brach sich den Arm. Sie verlangte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Stadt, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Auf die Fräskante sei nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Das Amtsgericht hatte die Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. Es vermisste ein Schild mit dem Hinweis auf Unebenheiten. Die Frau trage jedoch eine Mitschuld, da sie nach Überqueren der ersten Fräskante eine weitere Fräskante habe erwarten müssen. Die Sache ging in die Berufung.
Das Landgericht (LG) stellte sich auf die Seite der Stadt. Sie muss keinen Schadensersatz leisten. Ihr könne bereits keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, so das Urteil. Ein mögliches Mitverschulden der Klägerin sei damit nicht mehr relevant.
"Im Grundsatz ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden", so das LG. Es erklärte, eine Haftung wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Entscheidend seien daher auch die äußeren Gesamtumstände. So gälten beispielsweise andere Anforderungen an die Absicherung einer Gefahrenquelle für Fußgänger in einer Fußgängerzone als auf einem Gebirgspfad.
Für Gefahrenstellen innerhalb einer Baustelle bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden müsse. Unebenheiten seien in Baustellen vielmehr grundsätzlich zu erwarten.
Die Stadt Remagen und ihre Baufirma habe hier den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger in einer Baustelle zu rechnen hätte.
Die Sturzstelle liege auf einer Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone, betonten die Richterinnen und Richter. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten.
Durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250 Anlage 2 zur StVO) hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass sie einen Baustellenbereich betrete. Dass bei einer Baustelle auch Arbeiten am Straßenbelag durchgeführt werden, sei zu erwarten. Dies schließe Abfräsarbeiten mit ein.
Die Stadt Remagen und die beauftragte Baufirma haben laut Landgericht Koblenz ihre Verkehrssicherungspflicht voll erfüllt. Mehr hätten sie nicht tun müssen, so das Urteil.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2025, Az. 13 S 32/24
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