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Gründer: Wenig Interesse an Arbeitslosenversicherung

Betriebsführung

Immer weniger Selbstständige versichern sich gegen Arbeitslosigkeit. 2017 schlossen nur noch 8.000 Existenzgründer eine solche Versicherung ab. Das hat seine Gründe.

Die Arbeitslosenversicherung steht auch Selbstständigen offen. Und zwar dann, wenn sie vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Allerdings nutzen relativ wenige Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, und die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren deutlich gesunken, das meldet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). 

Selbstständige zahlen pauschalen Beitrag

Vorraussetzung für den Antrag auf eine Arbeitslosenversicherung: Innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss man mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Ob das durchgehend war oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden, ist egal. Oder man hat vor der Gründung Arbeitslosengeld I bezogen. Im Jahr 2013 waren 145.000 Selbstständige versichert. 2017 waren es nur noch 81.000. Die jährliche Anzahl bewilligter Anträge sank noch stärker: 2014 schlossen fast 19.000 Gründer die Versicherung ab, 2017 dagegen gut 8.000.

Die Autoren der IAB-Studie kritisieren, dass bei der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige die Beitragshöhe und die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entkoppelt sind. 

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Das heißt konkret: Anders als bei Beschäftigten hängt bei Selbstständigen die Höhe der Beitragszahlungen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht vom Verdienst ab. Versicherte in Ostdeutschland zahlen rund 80 Euro im Monat, Versicherte in Westdeutschland rund 90 Euro im Monat. Für Gründer gibt es eine Sonderregelung. Sie zahlen in der zweijährigen Startphase nur den halben Beitrag. 

So wird das Arbeitslosengeld bei Selbstständigen berechnet:

Wichtig: Der Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung wird innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit  bei der Agentur für Arbeit gestellt. Dabei muss man anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass man mindestens 15 Stunden wöchentlich selbstständig tätig ist. Mehr Infos dazuDas mögliche Arbeitslosengeld nimmt bei Selbstständigen mit dem früheren Lohn und dem Bildungsabschluss zu. Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben, berechnet sich das Arbeitslosengeld anhand des früheren Arbeitseinkommens.

Andernfalls wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich anhand von vier Qualifikationsstufen unterscheidet. 

Für die Steuerklasse III ohne Kind gelten folgende Richtwerte (2018):

Hoch-/Fachhochschule: 1529,40 Euro
Fachschule/Meister: 1324,20 Euro
Abgeschlossener Ausbildungsberuf: 1110,90 Euro
Keine Ausbildung: 866,10 Euro


Entsprechend steige die Neigung zum Versicherungsabschluss mit dem Bildungsstand und dem vorherigen Lohn, so das IAB. Auch ein höheres Lebensalter und eine längere Arbeitslosigkeitsdauer vor der Selbstständigkeit würden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, die Versicherung abzuschließen.

Unterschiedliche Leistungshöhen bei gleichem Beiträgen

"Selbstständige, die ein höheres Arbeitslosengeld erhalten, beziehen in den zwei Jahren nach der Gründung nicht kürzer Arbeitslosengeld als andere Selbstständige. Unterschiedliche Leistungshöhen bei gleichen Beiträgen lassen sich daher nicht durch Unterschiede in der Dauer des Leistungsbezugs rechtfertigen", erklärt IAB-Forscher Michael Oberfichtner, Autor der Studie.

Oberfichtner schlägt vor, die Beiträge an die Höhe des möglichen Arbeitslosengeld-Anspruchs zu koppeln.

Quellen: IAB / Arbeitsagentur

Text: / handwerksblatt.de

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