Abschlagszahlung

Wer muss wann wie viel Abschlag zahlen? (Foto: © Tatiana Popova/123RF.com)

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Fünf Fragen zur Abschlagszahlung

Betriebsinhaber müssen grundsätzlich in Vorleistung gehen, bevor sie Geld sehen. Dafür dürfen sie aber Abschlagszahlungen für Teilleistungen verlangen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Auftragnehmer dürfen grundsätzlich eine Abschlagszahlung verlangen für eine vertragsgemäße Leistung, das sagt Paragraf 632 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie sind dazu auch dann berechtigt, wenn sie dies nicht ausdrücklich mit dem Kunden vorher vereinbart haben. Die Höhe richtet sich nach dem Wertzuwachs, den der Auftraggeber durch die Leistung erlangt hat. Ausnahmen gibt es aber unter anderem für Bauträgerverträge.

Paragraf 16 VOB/B enthält eine detaillierte Regelung zur Abschlagszahlung. Will man sich darauf stützen, muss die VOB/B aber wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Gegenüber Verbraucher-Kunden ist das faktisch nicht möglich, hier bleibt es bei der Regelung des BGB.

Warum überhaupt Abschlagszahlungen?

Abschlagszahlungen verschaffen Handwerksbetrieben die nötige Liquidität, um den Auftrag ausführen zu können und nicht sämtliche Baumaterialien auf eigenen Kosten vorzufinanzieren. Außerdem verringern die Finanzspritzen auch das Insolvenzrisiko, wenn der Kunde nach Ende der Arbeiten nicht zahlt oder zahlungsunfähig wird.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Abschlagszahlung ist aber, dass die Teilleistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Hat das Werk Fehler, kann der Betriebsinhaber trotz Wertzuwachs keinen Abschlag fordern.

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Übrigens: Abschlagszahlungen können auch für bereits geliefertes Baumaterial und speziell für den Kunden angefertigte Teile verlangt werden. Das Recht ist nicht auf die Eigenleistung der Handwerker beschränkt. 

Wann sollte man Abschlagszahlungen vereinbaren?

Grundsätzlichen haben Handwerksbetriebe schon per Gesetz gegenüber ihren Kunden einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Eine gesonderte Vereinbarung müssen sie also eigentlich nicht treffen. Allerdings kann der Unternehmer Fälligkeit und Höhe der Abschläge konkret vereinbaren. Dadurch wird der Auftraggeber nochmals auf seine Pflicht hingewiesen und sensibilisiert. Und man vermeidet Streit schon im Vorfeld. Achtung: Großauftraggeber schließen Abschlagszahlungen in ihren Verträgen oft aus! Handwerker sollte diese Verträge genau prüfen.

Wie hoch darf der Abschlag sein?

Als Abschlagszahlung kann nicht jeder beliebige Betrag verlangt werden. Zulässig ist eine Summe, die dem Wertzuwachs beim Kunden entspricht.

Muss vor der Abschlagszahlung eine Abnahme stattfinden?

Nein, die Abschlagszahlung setzt keine Abnahme voraus. Allein das fertige Werk muss und kann abgenommen werden. Allerdings kann es nicht schaden, wenn der Handwerker während der gesamten Dauer im Gespräch mit dem Auftraggeber bleibt und man die Teilleistungen gemeinsam begutachtet. Das beugt Missverständnissen vor

Was passiert, wenn der Kunde nicht zahlt?

Zahlt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Leistung und Teilrechnung nicht, kann der Unternehmer zunächst eine Mahnung schicken und im weiteren Verlauf die Forderung auf dem Rechtsweg durchsetzen durchgesetzt werden. Hierfür empfiehlt es sich, Rechtsrat zu suchen.

Praxistipps

Vereinbaren Sie konkrete Zahlungsziele für die Abschläge! So vermeiden Sie Rechtsunsicherheit über die Fälligkeit. Ein konkretes Datum für den Zahlungseingang ist hier besser als nur ein Zeitraum. Beispiele:

- Gut: "Zahlbar bis zum tt.mm.jjjj (Zahlungseingang)."
- Schlecht: "Zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang."

Wichtig: Handwerker sollten darauf achten, dass sie in der Schlussrechnung offene Abschlagszahlungen mit auflisten! Denn die Schlussrechnung hat grundsätzlich Vorrang vor den Forderungen aus den Teilrechnungen. Das heißt: Offene Abschlagszahlungen können nicht mehr gesondert verlangt werden, wenn bereits eine Schlussrechnung gestellt wurde.

Autorin Anna Rehfeldt, LL.M, ist Rechtsanwältin in Berlin

Text: / handwerksblatt.de

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