Die Schlussrechnung war prüffähig, da sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthielt und für den Auftraggeber nachvollziehbar war.

Die Schlussrechnung war prüffähig, da sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthielt und für den Auftraggeber nachvollziehbar war. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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"Nicht prüffähige Rechnung"? Das muss der Kunde gut begründen

Auch eine Teilschlussrechnung muss prüffähig sein. Formale Einwände des Auftraggebers reichen aber nicht aus, wenn er inhaltlich keine konkreten Fehler aufzeigt. Das sagt ein Urteil des OLG Brandenburg.

Wer seinen Werklohn verlangt, sollte seine Rechnung so stellen, dass der Auftraggeber sie prüfen kann. Sonst kann er die fehlende Nachvollziehbarkeit rügen. Das gilt auch für Teilschlussrechnungen. Aber: Der Kunde darf auch nicht zu viele Anforderungen stellen: Leistungen, die gar nicht in Frage stehen, sind kein Grund, die Rechnung nicht zu bezahlen. Dafür muss er schon mehr Argumente nennen, verlangt das Oberlandesgericht Brandenburg.

Der Fall

Eine Baufirma führte Trocknungs- und Demontagearbeiten durch. Nach einem Wasserschaden beauftragte der Kunde zusätzlich Sanierungsarbeiten. Der Vertrag enthielt Einheitspreise und wurde später um weitere Arbeiten erweitert. Die Baufirma stellte eine Teilschlussrechnung.

Zur Fälligkeit einer Werklohnforderung im BGB-Vertrag gehört nach § 650g Abs. 4 BGB auch eine prüffähige Schlussrechnung. Der Auftraggeber rügte hier die Prüffähigkeit der Teilschlussrechnung und verweigerte die Zahlung des Werklohns. Er bestand darauf, dass die Rechnung ohne prüffähiges Aufmaß nicht nachvollziehbar sei.

Die Entscheidung

Die Schlussrechnung war prüffähig, da sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthielt und für den Auftraggeber nachvollziehbar war. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. Allein der formale Einwand des fehlenden Aufmaßes reiche nicht aus, wenn der Kunde die Mengen und Massen gar nicht bestreite. Vielmehr muss der Kunde vortragen, zu welchem Zweck er das Aufmaß benötigt.

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"Zweifel ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass sie die von der Klägerin zur Abrechnung des Einheitspreisvertrages angegebenen Mengen und Massen gar nicht bestreitet, sondern sich ohne nähere Auseinandersetzung mit den Angaben allein auf den formalen Einwand eines fehlenden Aufmaßes zurückzieht, ohne deutlich zu machen, für die Überprüfung welcher Positionen es dieses bedürfte", so das OLG wörtlich.

Der Kunde musste den Werklohn von 24.074,21 Euro zuzüglich Zinsen zahlen.

Merke: Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind kein Selbstzweck.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2023, Az. 4 U 102/22

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Text: / handwerksblatt.de

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