Darauf müssen Sie bei einem Impressum achten!

Darauf müssen Sie bei einem Impressum achten! (Foto: © Nils Petersen/123RF.com)

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Internet: Auf das korrekte Impressum achten

Vorsicht: In der letzten Zeit häufen sich Beschwerden von Betrieben, die um ihr Geld gebracht werden sollen. Neben der Geschäftemacherei unseriöser Adressbuchverlagen finden sich immer mehr Fälle, bei denen Betriebe auf Fehler im Impressum ihrer Internetseiten hingewiesen werden. Was in ein abmahnsicheres Impressum gehört:

Für diesen Hinweis wird ihnen eine Rechnung gestellt: als "Aufwandsentschädigung für die Überprüfung". Die beigefügte Rechnung braucht nicht bezahlt zu werden, da für eine Überprüfung der Website kein Auftrag erteilt wurde, sagt die Handwerkskammer Rheinhessen. Allerdings sollte dennoch in diesem Zusammenhang das Impressum des Internetauftritts überprüft werden.

Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums kann nämlich wirklich teuer werden, sollte eine abmahnberechtigte Stelle auf den Fehler aufmerksam werden.

Das gehört alles in ein abmahnsicheres Impressum

Nach Paragraf 5 Telemediengesetz muss der Betreiber einer Internetseite folgende Angaben veröffentlichen:

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  1. den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen (z. B. E-Mail-Adresse)
  3. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  4. a) die Kammer, welcher die Betreiber der Seite angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  5. in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe der Nummer,
  6. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Wer Fehler in seinem Impressum findet, sollte sich an seinen Seitenbetreiber wenden und den Fehler schnellstmöglich korrigieren. Bei Unsicherheiten, was alles veröffentlicht werden muss, können sich Handwerksunternehmer auch an die Abteilung Rechtsberatung ihrer Handwerkskammer wenden.

Von Dominik Ostendorf, HwK Rheinhessen

Text: / handwerksblatt.de