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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Darauf müssen Sie bei einem Impressum achten! (Foto: © Nils Petersen/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2009
Vorsicht: In der letzten Zeit häufen sich Beschwerden von Betrieben, die um ihr Geld gebracht werden sollen. Neben der Geschäftemacherei unseriöser Adressbuchverlagen finden sich immer mehr Fälle, bei denen Betriebe auf Fehler im Impressum ihrer Internetseiten hingewiesen werden. Was in ein abmahnsicheres Impressum gehört:
Für diesen Hinweis wird ihnen eine Rechnung gestellt: als "Aufwandsentschädigung für die Überprüfung". Die beigefügte Rechnung braucht nicht bezahlt zu werden, da für eine Überprüfung der Website kein Auftrag erteilt wurde, sagt die Handwerkskammer Rheinhessen. Allerdings sollte dennoch in diesem Zusammenhang das Impressum des Internetauftritts überprüft werden.
Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums kann nämlich wirklich teuer werden, sollte eine abmahnberechtigte Stelle auf den Fehler aufmerksam werden.
Nach Paragraf 5 Telemediengesetz muss der Betreiber einer Internetseite folgende Angaben veröffentlichen:
Wer Fehler in seinem Impressum findet, sollte sich an seinen Seitenbetreiber wenden und den Fehler schnellstmöglich korrigieren. Bei Unsicherheiten, was alles veröffentlicht werden muss, können sich Handwerksunternehmer auch an die Abteilung Rechtsberatung ihrer Handwerkskammer wenden.
Von Dominik Ostendorf, HwK Rheinhessen
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