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HWK Koblenz | März 2023
Neue Online-Seminare der Handwerkskammer
Führungswerkstatt und Auslandsgeschäfte sind Themen in neuen Online-Seminaren, die von der Handwerkskammer Koblenz ausgerichtet werden.
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Politik | März 2023
Es war eine lange Pause für alle! Mitte März meldeten sich die Junioren des Handwerks mit ihrem "Junioren Jump“ zurück. Vor ausverkauftem Haus begrüßten sie Wirtschaftsministerin Mona Neubaur.
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August 2015
Bearbeitungsgebühren für Bürgschaften sind rechtmäßig. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Klage einer Unternehmerin abgewiesen, die die Gebühren der Bürgschaftsbank als zu hoch empfunden hat.
Bei privaten Darlehensverträgen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als unwirksam eingestuft. Aus Sicht des Amtsgerichts Magdeburg ist das BGH-Urteil nicht auf Bürgschaften anwendbar.
Bei Bürgschaften bestehe zwischen Bürgschaftsnehmer und Bürgschaftsbank ein sogenannter "entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag". Die Rechtsgrundlage sei somit eine andere. Die Gebühr für die Bearbeitung sei eine Hauptleistung für die Prüfungsleistungen der Bürgschaftsbanken.
Das Amtsgericht Magdeburg wies die Klage einer Unternehmerin ab. Sie hatte die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt wegen der unangemessenen Erhebung von Bearbeitungsgebühren für eine Bürgschaft verklagt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bürgschaftsnehmerin nicht unangemessen benachteiligt wurde.
Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Bürgschaftsbank bei Bürgschaftsanträgen prüft, ob das jeweilige Vorhaben im Sinne des europäischen Rechts als staatliche Subvention förderfähig ist. Bürgschaftsbanken seien nicht verpflichtet, die Leistungen kostenlos zu erbringen. Unternehmer, die eine Bürgschaft nutzen, hätten deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
Urteil v. 14. Juli 2015 Az. AG Magdeburg 104 C 293/15, Quelle: Verband Deutscher Bürgschaftsbanken
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