Streit um die Berechnung bei der Ein-Prozent-Regel, ist der Brutto-Listenneupreis noch Zeitgemäß?

Streit um die Berechnung bei der Ein-Prozent-Regel, ist der Brutto-Listenneupreis noch Zeitgemäß? (Foto: © mariok/123RF.com)

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Brutto-Listenneupreis bleibt Basis fürs Finanzamt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regelung bestehen. Sie kommt zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzt und kein Fahrtenbuch führen möchte.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der ein gebrauchtes Leasingfahrzeug vom Chef zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Zu Beginn des Leasingvertrags war der Wagen noch 32.000 Euro wert. Der Bruttolistenneupreis belief sich aber auf 81.400 Euro, deshalb setzte das Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der Überlassung einen Betrag von monatlich 814 Euro an. Der Kläger wollte, dass der Gebrauchtwagenwert angesetzt wird. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse immer einen Abschlag vorsehen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Auch für Gebrauchtwagen gilt der Bruttolistenneupreis

Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung fest, dass die Ein-Prozent-Regelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

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Der Arbeitnehmer muss auch seine Vorteile sehen

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Man müsse auch berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten.

Der Mitarbeiter kann sich auch für die Fahrtenbuchmethode entscheiden

Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11

Text: / handwerksblatt.de

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