Die Schließung sei auch unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in den betroffenen Betrieben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG, betonte das Bundesgericht.

Die Schließung sei auch unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in den betroffenen Betrieben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG, betonte das Bundesgericht. (Foto: © Ian Allenden /123RF.com)

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Corona: Betriebs­sch­lie­ßungen im Herbst 2020 waren recht­mäßig

Die Behörden durften in der zweiten Corona-Welle Gastronomie- und Sportbetriebe schließen und dies auf das Infektionsschutzgesetz stützen. Für Amateursportanlagen und Fitnessstudios mussten aber dieselben Regeln gelten, stellte das Bundesverwaltungsgericht klar.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat drei Normenkontrollanträge gegen die Corona-Schutzverordnungen aus Sachsen und dem Saarland zurückgewiesen. Die Maßnahmen seien auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage getroffen worden: dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der damaligen Fassung. Die  Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen sei rechtmäßig erfolgt.

Damit hob das BVerwG zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aus dem vergangenen Jahr auf. Die Schließung sei auch unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in den betroffenen Betrieben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG, betonte das Bundesgericht. "Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss", erklärten die Leipziger Richter. Im Herbst 2020 habe die Generalklausel im IfSG dafür ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe der Gesetzgeber einen Spielraum gehabt.  Die Fälle wurden zur erneuten Verhandlung an das saarländische OVG zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Mai 2023, Az. 3 CN 4.22 und Az. 3 CN 5.22

Gleiche Behandlung von Amateursportanlagen und Fitnessstudios

Auch die Inhaberin eines Freizeit- und Amateursportbetriebs scheiterte teilweise mit ihrem Antrag gegen die Corona-Maßnahmen des Landes Sachsen. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten seien rechtmäßig gewesen, erklärten die Bundesrichter. Allerdings habe die Regelung, die Amateursportanlagen öffnen ließ, Fitnessstudios aber nicht, den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Das Land hatte den Betrieb von Amateursporteinrichtungen verboten, mit der Ausnahme, dass nur eine oder zwei Personen oder nur ein Hausstand Einzelsport trieben. Diese Ausnahme griff aber nicht für Fitnessstudios; deren Schließung war daher unwirksam.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2023, Az. 3 CN 6.22

 

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Text: / handwerksblatt.de

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