Corona: Warnung vor "Kaltvernebelung"
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe warnt: Wenn Menschen anwesend sind ist Raumluftdesinfektion unzulässig.
Zum Schutz vor einer Infektion mit dem Erreger SARS-CoV2 versuchten Lebensmittelbetriebe Maßnahmen zu ergreifen, die über die der SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel hinausgingen, meldet die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), und betrachtet die Entwicklung mit Sorge.
Besonders beliebt sei die Kaltvernebelung von Desinfektionsmitteln, die gegen Virenaerosole eingesetzt werde. Dabei werden laut BGN bei Raumtemperatur wässrige, meist nicht kennzeichnungspflichtige Gemische über Düsen fein verteilt in einen geschlossenen Raum ausgebracht. Oft geschehe das, während die Beschäftigten anwesend seien.
Kaltvernebelung laut Gefahrstoffverordnung nicht zulässig
Die BGN weist darauf hin, dass eine solche Raumluftdesinfektion unzulässig ist, wenn Menschen anwesend sind und verweist auf das Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung. Darin heißt es: Freigesetzte Gefahrstoffe sind durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen.
Daraus zieht die BGN das Fazit, dass eine Raumluftdesinfektion durch Kaltvernebelung, die mit einer dauerhaften Belastung mit raumluftdesinfizierenden reizenden Mitteln einhergeht, in Anwesenheit von Beschäftigten oder anderen Personen unzulässig ist.
Regelmäßiges Lüften ist die bessere Alternative
Laut BGN reiche es völlig aus, wenn Betriebe sich an die sogenannte AHA + L-Regeln hielten, wobei AHA für Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmasken tragen steht und das L für Lüften. Durch regelmäßiges Lüften könnten potenzielle Virenaerosole entfernt werden, ohne dass Beschäftigte womöglich gesundheitsschädigende Desinfektionsmittel einatmen müssten. Günstiger sei diese Maßnahme zudem. Die vollständige Stellungnahme der Berufsgenossenschaft steht hier.
Quelle: BGN
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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