Der Chef muss auf Baustellen immer auf die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen achten, sonst können im Fall eines Unfalls hohe Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen.

Der Chef muss auf Baustellen immer auf die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen achten, sonst können im Fall eines Unfalls hohe Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen. (Foto: © ostill/123RF.com)

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Mitarbeiter stürzt, Chef zahlt

Betriebsführung

Weil er eine Baustelle nicht abgesichert hatte, haftet der Arbeitgeber eines Dachdeckers für dessen Sturzverletzung. Er muss der Berufsgenossenschaft, die für den Mitarbeiter aufgekommen war, die Kosten erstatten.

Ein Mitarbeiter der Dachdeckerfirma arbeitete auf dem Flachdach eines Neubaus. Das Dach war mit Rauhspundplatten belegt, auf denen weitere Arbeiten ausgeführt wurden. In die Platten sägten Arbeiter der beklagten Firma ca. 5 qm große Löcher. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit einer Dampfsperrfolie abgedeckt. Die Löcher waren dadurch verdeckt. Der Mitarbeiter betrat das Dach, stürzte in eines der Löcher und fiel mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, ist vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim.

Die Berufsgenossenschaft hat als gesetzlicher Unfallversicherer bereits rund 1 Mio. Euro gezahlt. Diese kann sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg nun vom dem Unternehmer zurück verlangen. Zusätzlich muss er die künftigen Kosten erstatten.

Der Arbeitgeber haftet, weil er die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von seinen Arbeitnehmern hatte durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Nach den Vorschriften müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen versehen werden.

Unterlassen der Sicherung ist grobes Verschulden

Dem Einwand, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei.

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Das bewusste Weglassen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Gerichts ein grobes Verschulden dar. Das Urteil führt dazu aus: " ... Es musste sich für den Beklagten jedoch aufdrängen, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren ...". Dieses Gefahrenpotential habe sich noch zusätzlich durch die aufgebrachte Dampfsperre erhöht, die die vorhandenen Öffnungen wieder überdeckte. Auch wenn die Öffnungen im Dach weiterhin erkennbar blieben, sei die Wahrnehmbarkeit durch das Bild einer einheitlichen Fläche herabgesetzt gewesen.

Die Vorinstanz muss jetzt über die Höhe der Aufwendungen entscheiden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23. Oktober 2014, Az.:14 U 34/14

Text: / handwerksblatt.de

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