Bei versäumten oder schlampig durchgeführten Prüfungen von E-Ladesäulen können die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsichtsämter Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Bei versäumten oder schlampig durchgeführten Prüfungen von E-Ladesäulen können die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsichtsämter Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen. (Foto: © kasto/123RF.com)

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Wie sicher ist die E-Ladesäule? 

Betriebsführung

E-Ladesäulen sind die Symbole der Mobilitätswende. Was viele Betreiber von E-Ladesäulen auf Firmenparkplätzen nicht wissen: Bei versäumten oder nachlässigen Prüfungen nach der "DGUV-3-Vorschrift" drohen hohe Bußgelder.

Für E-Tankstellen gilt ein besonders hoher Schutzlevel. Ihnen wird beim Aufladen eines Autos über mehrere Stunden eine enorme Leistung abverlangt. Steckdosen und Kabel können heiß werden, Kurzschlüsse und Brände auslösen, wenn sie nicht hundertprozentig intakt sind.

"Bei der Elektroprüfung werden unter anderem der Isolationswiderstand der Anlage und des Ableitstroms, die Erdung und die Steuersoftware überprüft. Beispielsweise wird mittels einer Fehlersimulation getestet, ob der Schutzschalter auslöst, ob die Software der Station mit den Fahrzeugen korrekt kommunizieren und sich der Akku nicht überhitzen kann. Ein Prüfprotokoll dokumentiert die Ergebnisse und dient als Nachweis gegenüber Behörden", erklärt Marc-A Eickholz, das Prozedere. Der Experte ist Geschäftsleiter des Gebäudedienstleisters Niederberger Gruppe, der DGUV-Prüfungen in Unternehmen, öffentlichen Gebäuden und Wohnanlagen durchführt.

Hohe Bußgelder und eine unklare Kommunikation

Die DGUV-3-Vorschrift ist ein Kernstück des Arbeitsschutzrechtes und soll den gefahrlosen Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte sicherstellen. Ähnliche, zum Teil identische Prüfanforderungen finden sich auch in anderen technischen Normen und Vorschriften außerhalb des Arbeitsschutzes wie der Betriebssicherheitsverordnung, der VDE0100 Teil 722 und DINEN61851-1.

Bei versäumten oder schlampig durchgeführten Prüfungen können die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsichtsämter Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen. Passiert etwas, haftet der Betreiber für Vermögens- und Personenschäden in unbegrenzter Höhe und verliert womöglich seinen Versicherungsschutz. Allerdings gehört die DGUV-Vorschrift-3 zu den an den häufigsten missachteten Arbeitsschutzbestimmungen. Das sorgt seit vielen Jahren für Ärger. Im Fall der E-Ladesäulen ist dies offensichtlich auch ein Problem unklarer Kommunikation.

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In der Ladesäulenverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), dem wichtigsten Regulativ der neuen Technologie, steht über DGUV-Prüfungen keine Silbe. In dem auf ihr basierenden "Technischen Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität" der Deutschen Kommission Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik in DIN und VDE, Stand Oktober 2021" wird zwar auf die Prüfpflicht bei öffentlich zugänglichen sowie gewerblich genutzten Ladestationen hingewiesen. Zugleich wird aber der Eindruck erweckt, dass bestimmte gewerbliche Nutzungen davon ausgenommen seien, weil sie als privat umgedeutet werden könnten.

Immer gewerblich!

"Firmenparkplätze für Mitarbeitende oder Anwohner/-innen...sind nur für eine geschlossene Benutzer/-innengrupe, berechtigter Personen, wie Firmenmitarbeiter/-innen, beziehungsweise nach Erwerb der entsprechenden Berechtigung zugänglich -> privat, nicht öffentlich zugänglich", heißt es in der Ladesäulenverordnung.

"Die Verwendung des gleichen Begriffs mit unterschiedlichen Definitionen kann Missverständnisse befördern, kommt aber regelmäßig vor", konstatiert die stellvertretende DGUV-Sprecherin Elke Biesel. Ein Unternehmer habe grundsätzlich für die Prüfungen zu sorgen.

Die DGUV unterscheide gar nicht zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Anlagen und es spiele auch keine Rolle, wie viele Personen zu ihnen Zugang hätten. "Manche Betreiber sind ganz überrascht, wenn sie erfahren, dass eine Wallbox auf dem Firmenparkplatz selbst dann der Prüfpflicht unterliegt, wenn sie ausschließlich für den Unternehmer oder einen bestimmten Mitarbeiter zugänglich ist", so Eickholz.

Nicht selten fehle auch die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, die nach der Erstinstallation vorgenommen werden muss und aus der sich die Prüfzyklen ergeben. Qualifizierter Nachweis Elektrofachbetriebe seien diesbezüglich häufig nicht im Bilde.

Michael Ringleb, Dekra-Experte für elektrotechnische Prüfungen rät, auf Nummer sicher zu gehen: "Als privaten Raum würde ich nur das Eigenheim-Grundstück mit einem Ladepunkt für das eigene E-Fahrzeug gelten lassen." Aber selbst dies schließe unheilvolle Szenarien nicht aus: dass etwa ein gemietetes E-Fahrzeug beim Aufladen in Brand gerate oder ein Unbeteiligter zu Schaden komme.

Ringleb: "Hier wird ein Sachversicherer oder gar eine Staatsanwaltschaft nach den Prüfungen fragen. Wer sie nachweisen kann, ist seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und klar im Vorteil."

Prüfungen nur von Elektrofachkräften durchführen lassen

Aus Sicht des TÜV Rheinland lassen aber auch die DGUV-Vorschrift selbst den Betreibern zu viel Spielraum, indem der Prüfintervall auf vier Jahre ausgedehnt werden können. Angesichts des hohen Risikos bei Fehlern sei immer eine jährliche Prüfung ratsam, so Theodor Kusemann, Elektrotechnik-Experte des TÜV.

Die Prüfungen dürfen nur von einer dazu befähigten Elektrofachkraft durchgeführt werden. "Befähigt" bedeutet eine elektrotechnische Berufsausbildung, ein entsprechendes Studium und Berufserfahrungen sowie ein durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen aktuelles Fachwissen. Es ist ratsam, sich vom Dienstleister eine schriftliche Erklärung aushändigen zu lassen, dass die Techniker die Anforderungen erfüllen. Das Datum der letzten Schulung sollte ebenfalls vermerkt sein.

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Text: / handwerksblatt.de

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