Widerruf: Fonds-Kunden sind benachteiligt
Ein Urteil benachteiligt Versicherungskunden, die eine fondsgebundene Lebensversicherung widerrufen. Verluste des Fonds gehen zu Lasten des Versicherten.
Anfang November hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil verkündet, dass sich Versicherte bei einer Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch Verluste ihrer Fonds anrechnen lassen müssen. Bei einer klassischen Lebensversicherung werden hingegen die Sparanteile inklusive einer Verzinsung erstattet. Diese Verzinsung richtet sich nach den Renditen, die der jeweilige Versicherer erwirtschaftet hat.
"Das Urteil macht Kunden mit fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne erkennbaren Grund zu Verbrauchern zweiter Klasse", kritisiert Axel Kleinlein, Vorstandssprecher vom Bund der Versicherten e. V. (BdV).
Kein Grund für die unterschiedliche Behandlung
Beim Widerspruch gegen die Lebensversicherung geht es darum, ob der Versicherer den Kunden nicht oder nur in unzureichender Weise über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt hat. Ist dies der Fall, dann gilt das Widerspruchsrecht unabhängig davon, ob es sich um einen klassischen Vertrag oder um eine fondsgebundene Versicherung handelt. Anders als bei klassischen Verträgen soll nun aber die Rechtsfolge bei fondsgebundenen Verträgen, deren Fonds schlecht gelaufen sind, negativer für den Kunden sein, als bei einem klassischen Vertrag.
"Es ist uns nicht einsichtig, warum die Kunden im Fall der Rückabwicklung unterschiedlich behandelt werden sollen", erklärt Axel Kleinlein.
Der BGH geht in dem Urteil (Az.:IV ZR 513/14) nicht konkret darauf ein, in welchem Maße sich der Versicherte die Anlageverluste aus dem Fonds anrechnen lassen muss. Aber selbst im günstigsten Fall, dass der Kunde im Wesentlichen seine Sparbeiträge zurückerhält, kann er nicht unbedingt zufrieden sein. So frisst bei langjährigen Verträgen die Teuerung einen ordentlichen Teil der Kaufkraft der Spareinlagen.
Informationen zur Rückabwicklung und Musterbriefe finden Verbraucher kostenfrei auf www.bundderversicherten.de.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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