Freistellungsbescheinigung und Bauabzugsteuer: Vergessen gilt nicht
Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, müssen an die gültige Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer denken – sonst sind sie es, die am Ende haften.
Seit 2001 gibt es in Deutschland die Bauabzugsteuer. Eingeführt wurde sie unter anderem, damit Bauunternehmer bei Subunternehmern nicht zur Rechenschaft gezogen werden, sollten diese ihren Steuerschulden nicht nachkommen, und um illegale Beschäftigung zu vermeiden. Zuletzt wurde wenig über die Bauabzugsteuer gesprochen, so dass einige Unternehmen die Regelung in der Praxis gar nicht mehr auf dem Schirm haben.
"Gerade Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht aus der Baubranche kommen, kennen die Bauabzugsteuer häufig nicht", berichtet Steuerberater Gert Klöttschen aus Euskirchen. Auch Gründer haben davon häufig noch nichts gehört. "Es kann aber zu massiven Schäden auch in sechsstelligen Bereichen führen, wenn man als Auftraggeber darauf nicht achtet", sagt Klöttschen, der Fälle kennt, in denen es um stolze 170.000 Euro ging.
Neues BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer
Erstmals nach über 20 Jahren hat das Bundesfinanzministerium nun ein neues BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer veröffentlicht, was die Regelung wieder ins Gespräch gebracht hat.
Neue Fenster fürs Büro oder die Werkstatt? Auch hier müssen sich die Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zeigen lassen. Foto: © Dmitry Kalinovsk/123RF.comGrundsätzlich gilt, dass alle Unternehmerinnen und Unternehmer – auch Kleinunternehmer, Einzelhändler, Ärzte oder Vermieter mit mehr als zwei Mietwohnungen – verpflichtet sind, bei Bezug von Bauleistungen 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abzuführen. An das Unternehmen selbst werden dann lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags überwiesen.
Wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Freigrenzen (15.000 Euro bei Vermietern und 5.000 Euro in allen anderen Fällen pro Kalenderjahr) nicht überschritten werden, muss der Steuerabzug nicht erfolgen. Außerdem gilt die Vorschrift nicht für Privatleute. Bei der gemischten Nutzung einer Immobilie (etwa Wohnhaus und Werkstatt) müssen die Auftraggeber unter Umständen eine Zuordnung treffen.
Auch Freiland-PV-Anlagen sind betroffen
Unter Bauleistungen versteht das Bundesfinanzministerium alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft unter anderem auch technische Anlagen wie neuerdings auch Freiland-Photovoltaikanlagen.
Nicht unter den Begriff fallen zum Beispiel planerische Leistungen, die Arbeitnehmerüberlassung, Reinigungsarbeiten, bestimmte Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen.
Aber: Wird die Materiallieferung mit einem Einbau verbunden, dann kommt die Bauabzugsteuer wieder ins Spiel. Die Freistellungsbescheinigung wird vom Bau- und Ausbauunternehmen formlos beim Finanzamt beantragt und ist ab dem Tag der Ausstellung maximal drei Jahre gültig. Bei neuen Unternehmen gilt sie für ein Jahr.
Bescheinigung immer prüfen und zu den Unterlagen nehmen
"Um eine Folgebescheinigung muss man sich rechtzeitig kümmern, denn eine Freistellungsbescheinigung gilt erst ab Ausstellungsdatum und entfaltet keine Rückwirkung", betont dhpg-Steuerberater Gert Klöttschen. Möglich ist die Verlängerung ab sechs Monaten vor Ablauf der Bescheinigung; bei einer Namensänderung oder neuen Anschrift auch sofort.
Diese Bescheinigung müssen Auftraggeber unbedingt zu den Unterlagen nehmen und sechs Jahre aufbewahren. "Bei ausstehenden Steuererklärungen, Steuerrückständen oder Schätzungen kann das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung auch widerrufen. Wie der Auftraggeber von dem Widerruf erfährt, steht in dem BMF-Schreiben nicht."Am Tag der Bezahlung die Freistellungsbescheinigung erneut prüfen
Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, muss der Auftraggeber deshalb prüfen, ob wirklich eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Das geht zum Beispiel auf dem Portal des Bundeszentralamtes für Steuern.
Laut Bundesfinanzministerium gibt es zwar keine Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung. Aber: Am Tag der Bezahlung muss man die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung noch einmal prüfen. Kann der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist das meist ein Hinweis darauf, dass es Probleme mit dem Finanzamt gibt. "Auch bei Merkwürdigkeiten sollte man vorsichtig sein", rät Klöttschen.
Wer sich trotzdem entscheidet, mit einem Unternehmen ohne Freistellungsbescheinigung zusammenzuarbeiten, muss den Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und zügig (bis zum 10. des Folgemonats) beim Finanzamt des Leistenden anmelden und abführen. Bei einer Rechnung über 100.000 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer sind das 17.850 Euro Bauabzugsteuer.
Bescheinigung prüfen: Auftraggeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Sie müssen sich auch vergewissern, ob das Dienstsiegel und die Sicherheitsnummer korrekt sind. Sie können das kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Das schützt vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und schließt die Haftung in der Regel aus (§ 48a Abs. 3 EStG) aus. Ist die Abfrage nicht möglich, kann man sich beim Finanzamt des Leistenden informieren. Die Auskunft gibt es dort aber nur mündlich. Handelt es sich um eine Firma mit Sitz im Ausland, findet man beim BZSt eine Tabelle mit dem zuständigen Finanzamt. Am Tag der Bezahlung muss man die Gültigkeit erneut prüfen.
Beispiele für Bauleistungen:
Von der Ladeneinrichtung, über die PV-Anlage bis zur neuen Heizung: Alle Unternehmer, die Bauleistungen oberhalb der jährlichen Freigrenze in Auftrag geben, müssen sich eine gültige Freistellungsbescheinigung vorzeigen lassen und die Kopie oder das Original (bei auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigungen) zu den Unterlagen nehmen oder die Bauabzugsteuer abführen.
Zu den betroffenen Bauleistungen gehören laut Bundesfinanzministerium unter anderem
- der Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen,
- der Einbau von Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen und
- von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen.
- Ebenfalls zu den Bauleistungen zählen die Installation einer Lichtwerbeanlage,
- die Dachbegrünung eines Bauwerks oder
- der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen und
- die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude.
Musterantrag für Auftragnehmer:Absender Handwerksmeister Max Müller
Adresse Finanzamt
Antrag auf Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Steuernummer 111/22222
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für das unter der o.g. Steuernummer geführte Unternehmen beantragt.
Vielen Dank für eine zügige und wohlwollende Bearbeitung dieses Antrages.
Mit freundlichen Grüßen
Firma Max Müller
Verwechslungsgefahr: Die Bauabzugsteuer darf nicht mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach Paragraf 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verwechselt werden. So betrifft die Bauabzugsteuer nicht das private Wohnhaus, dort kann aber der Auftraggeber zum Schuldner der Umsatzsteuer werden.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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