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Geldwäsche: Frist zur Registrierung teilweise verschoben

Betriebsführung

Unternehmen, die Schmuck, Uhren oder Oldtimer verkaufen, müssen sich in einem Meldeportal registrieren. Hintergrund ist die Schwarzarbeitsprävention. Die Pflicht zur Registrierung wurde nun für einige Händler bis 2027 verschoben.

Oldtimer, teure Uhren, Antiquitäten - manche Luxusartikel stehen im Verdacht, dass sie auch mal zur Geldwäsche dienen. Unternehmen, die solche Produkte anbieten, sind genau wie Banken, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2024 besteht eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU. Für die meisten Güterhändler wurde die Registrierungspflicht aber auf den 1. Januar 2027 verschoben, berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) .  

Wer mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten handelt, muss sich allerdings jetzt schon registrieren. Es ist aber eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 vorgesehen, wonach die Nichtregistrierung auch für diese Güterhändler keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen laut Gesetz

  • Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten,
  • Risikomanagement betreiben und
  • bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden in der Amtssprache auch "Verpflichtete" genannt.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen, berichtet der ZDH. Deshalb haben sich schon in der Vergangenheit viele Unternehmen im  goAML WEB registriert, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt schnell eine Meldung abgeben zu können.  

Übrigens Die Meldepflicht bei Verdachtsfällen gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar), betont der Zoll. Wem etwas komisch vorkommt, muss seinen Verdacht auch unterhalb dieses Betrags elektronisch melden. 

Wer ist betroffen?

Das Geldwäschegesetz richtet sich an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, aber auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Auch Güterhändler sind zur Registrierung verpflichtet.  

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind im Geldwäschegesetz definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören unter anderem

  • Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Schiffe und Motorboote
  • sowie Luftfahrzeuge.

Die Registrierung kann man über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB erledigen.

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de