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Geldwäsche: Händler müssen sich registrieren

Betriebsführung

Geldwäschebekämpfung: Spätestens 2027 müssen alle Güterhändler im Meldeportal "goAML" registriert sein. Womöglich kann eine Nichtmeldung bald als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Oldtimer, teure Uhren, Antiquitäten - manche Luxusartikel stehen im Verdacht, dass sie auch mal zur Geldwäsche dienen. Unternehmen, die solche Produkte anbieten, sind genau wie Banken, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2024 besteht eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU. Für die meisten anderen Güterhändler gilt die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2027. Sie können sich aber auch schon vorher registrieren. Ziel ist, dass Verdachtsmeldungen über das Portal schnell abgegeben werden können. 

Wer mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten handelt, muss bereits jetzt registriert sein. Es gilt aktuell aber eine Übergangsregelung, wonach die Nichtregistrierung auch für diese Güterhändler keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Jetzt plant die Bundesregierung allerdings einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU "goAML" künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Hierauf wies die Wirtschaftsprüferkammer WPK im August 2026 hin. Laut WPK plant die Bundesregierung, dass die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU "goAML" künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen laut Gesetz

  • Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten,
  • Risikomanagement betreiben und
  • bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden in der Amtssprache auch "Verpflichtete" genannt. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.

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Übrigens Die Meldepflicht bei Verdachtsfällen gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar), betont der Zoll. Wem etwas komisch vorkommt, muss seinen Verdacht auch unterhalb dieses Betrags elektronisch melden. 

Wer ist betroffen?

Das Geldwäschegesetz richtet sich an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, aber auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Auch Güterhändler sind zur Registrierung verpflichtet.  

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind im Geldwäschegesetz definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören aktuell unter anderem

  • Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Schiffe und Motorboote
  • sowie Luftfahrzeuge.

Ab 2027 müssen sich dann alle Güterhändler registrieren.

Die Registrierung kann man über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB erledigen.

Quelle: ZDH; DHB; WPK

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Text: / handwerksblatt.de

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