Häusliches Arbeitszimmer muss für Tätigkeit nicht erforderlich sein
BFH-Urteil: Ein Raum, der nur für betriebliche beziehungsweise berufliche Zwecke genutzt wird, kann als häusliches Arbeitszimmer bei der Steuer abgesetzt werden. Ob man für seine Tätigkeit ein Arbeitszimmer benötigt, spielt dabei keine Rolle.
Um ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Steuer abzusetzen, wird nicht unbedingt voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, genüge das für den Abzug. Das Urteil, das für viele Selbstständige und Arbeitnehmer interessant sein dürfte, ist bereits vom 3. April 2019, veröffentlicht wurde es allerdings erst am 24. März 2022.
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Bildet das Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
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Geklagt hatte eine Flugbegleiterin
Im konkreten Fall wollte eine Flugbegleiterin ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Das ihr für die Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz bei der Fluggesellschaft zur Verfügung stand, war unstrittig. Das Finanzgericht Düsseldorf war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich. Diese Arbeiten könnten auch am Küchentisch hätten ausgeführt werden, so das Finanzgericht.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, sei unerheblich.
Das Gesetz regele unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. "Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen", so die Richter.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 2019, Az.VI R 46/17
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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