Angeln auf Dauer zu langweilig? Frührentner sollen demnächst unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Angeln auf Dauer doch zu langweilig? Frührentner sollen demnächst unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass die Rente gekürzt wird. (Foto: © Viacheslav Iakobchuk/123RF.com)

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Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner werden abgeschafft

Betriebsführung

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Das meldet das Bundesarbeitsministerium. Die Maßnahme soll auch gegen den Fachkräftemangel helfen.

Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen.

Zum 1. Januar 2023 soll die Hinzuverdienstgrenze sogar ganz abgeschafft werden. "Wir ermöglichen nun dauerhaft den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten", erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.  Mit der Gesetzesänderung soll Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.

Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert werden.  "Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen", so Heil. 

Die Hinzuverdienstgrenzen bei vollständigen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten sollen ab 1. Januar 2023 auf drei Achtel beziehungsweise sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße angepasst werden.

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Bei Rentnerinnen und Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts. Sie dürfen ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen.

Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 20./21. Oktober 2022 in erster Lesung und am 1./2. Dezember 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

Was sind vorgezogene Altersrenten? Vorgezogene Altersrenten sind die Renten, welche Sie schon vor Erreichen Ihrer jeweiligen Regelaltersgrenze bekommen können. Dazu zählen unter anderem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Arbeitsjahre) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Digitale Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (kurz 8. SGB IV-Änderungsgesetz) wird auch der elektronische Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern verbessert.  So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird.

Dazu gehört auch die digitale Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkassen. Insgesamt rechnet das Ministerium mit einer Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr. Auch Bürgerinnen und Bürger und die Sozialversicherungsträger würden von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand entlastet, heißt es.

Änderungen bei der Künstlersozialversicherung

Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert. Bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll künftig das Kriterium der "wirtschaftlichen Haupttätigkeit" maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet.  

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Text: / handwerksblatt.de

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