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Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die Änderungen

Betriebsführung

Das Jahressteuergesetz 2026 bringt für Unternehmen vor allem Änderungen bei der Lohnabrechnung, der Kommunikation mit dem Finanzamt, bei Steuerzinsen und Umsatzsteuer. Das Handwerk spricht von "Vereinfachungen und neuen Belastungen".

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen und mit ihm zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Viele davon sind technischer Natur, etliche haben aber auch konkrete Auswirkungen auf Unternehmen. Bürokratierückbau, Digitalisierung und der Kampf gegen Steuerbetrug stehen laut Bundesfinanzministerium im Mittelpunkt. Viele Änderungen seien auch aufgrund von EU-Regelungen oder nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs notwendig geworden, so das Ministerium. Das Jahressteuergesetz kann im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch angepasst werden. Mit einem finalen Beschluss wird Ende des Jahres gerechnet.

"Zentrale Belastungen der Betriebe nicht beseitigt"

ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke Foto: © ZDH / SchueringZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke Foto: © ZDH / Schuering

Das Handwerk sieht Licht und Schatten: "Das Jahressteuergesetz enthält erste Verbesserungen, beseitigt aber zentrale Belastungen für Betriebe noch nicht", erklärte der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schannecke.

Mehr Rechtssicherheit bei der Kaufpreisaufteilung von Grundstücken und der Neustrukturierung der umsatzsteuerlichen Organschaft sind aus Sicht des Handwerks positive Ansätze. "Dem stehen neue bürokratische Anforderungen etwa bei der Lohnabrechnung und der ersten Tätigkeitsstätte gegenüber. Steuerrecht muss aber im Alltag der Betriebe funktionieren und darf nicht neuen Aufwand schaffen."

Ein Überblick über einige der Pläne:

Neudefinition des Grundlohns für steuerfreie Zuschläge

Das Handwerk sieht mehr Belastungen aufgrund der geplanten Neudefinition des Grundlohns für steuerfreie Zuschläge auf die Betriebe zukommen. Unternehmen müssten ihre Lohnabrechnungen, IT-Systeme und Verträge anpassen, was zu "erheblichem bürokratischen Mehraufwand und Umstellungskosten" führe.

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Zudem verliere die Entgeltumwandlung für Schichtarbeiter an Attraktivität, was gerade in Zeiten des Fachkräftebedarfs ein falsches Signal ist. Holger Schwannecke plädiert dafür, die bestehende Definition beizubehalten.

Die Neudefinition des Grundlohns betrifft die Frage, welcher Stundenlohn als Berechnungsbasis für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt. Der Entwurf will gesetzlich klarstellen, dass für die Steuerfreiheit dieser Zuschläge grundsätzlich nur noch der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn zählt, aber nicht aber steuerfreie, nicht steuerbare oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile. Eine Ausnahme würde für bestimmte steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung bleiben.

Neue Meldepflichten bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung in Papierform verliert im Regelfall an Bedeutung. Der Entwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer in geeigneter Form aushändigt oder elektronisch bereitstellt. Für Fälle, in denen keine elektronische Übermittlungspflicht besteht, bleibt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster vorgesehen.

Der bisherige Bescheinigungskatalog des § 41b Absatz 1 EStG wird erweitert.

Arbeitgeber sollen ab 2028 zusätzliche Angaben übermitteln, wie beispielsweise Lohnersatzleistungen (etwa Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag, steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt, Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D"), Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung und die Übertragung von Vermögensbeteiligungen.

Lohnsteuer-Nachschau

Bei der Lohnsteuer-Nachschau soll ab 2027 das Datenzugriffsrecht erweitert werden. Prüfer können künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden. Die Regelung schließt auch E-Rechnungen ein.

Erste Tätigkeitsstätte schon nach 24 Monaten im Inland

Für Arbeitnehmer, die längerfristig an einem Einsatzort im Inland tätig werden sollen, kann künftig schneller eine erste Tätigkeitsstätte entstehen. Der maßgebliche Zeitraum soll von 48 auf 24 Monate sinken. Für Auslandstätigkeiten bleibt es bei 48 Monaten.

Für Betriebe mit Baustellen-, Montage- oder Servicetätigkeiten kann das Auswirkungen auf Reisekosten, Verpflegungspauschalen und steuerfreie Erstattungen haben.

Zinsen für Steuererstattungen und -nachzahlungen steigen

Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde 2022 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. 

Die Abgabenordnung sieht vor, dass dieser Zinssatz regelmäßig auf den Prüfstand kommt. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes steigen die Zinsen auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für das ganze Jahr. Begründet wird das mit dem Anstieg des Basiszinssatzes.

Der höhere Zinssatz gilt für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen beziehungsweise für Verzinsungszeiträume ab 2027.

Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

Neu eingeführt wird § 6f EStG zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung soll grundsätzlich steuerlich zugrunde gelegt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll künftig nach Bodenwert und Gebäudewert aufgeteilt werden. 

Wer eine abweichende Aufteilung nachweisen will, braucht nach dem Entwurf ein qualifiziertes Gutachten nach persönlicher Vor-Ort-Besichtigung. Dafür fallen dann aber zusätzliche Kosten an. 

"Die geplante Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken schafft erstmals mehr Rechtssicherheit. Dass künftig auch vertragliche Aufteilungen steuerlich anerkannt werden sollen, ist ein sinnvoller Schritt, gerade für Handwerksbetriebe, die in Grundstücke mit Lagern, Werkstätten und Betriebsgebäuden investieren", so ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.

Das erleichtere Investitionsentscheidungen und stärke die betriebliche Substanz. "Allerdings ist eine Abweichung von der vertraglich festgelegten Aufteilung aufwendig, beratungsintensiv und kostenbelastend und bedeutet gerade für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßigen Aufwand. Für einfache und standardisierte Fälle braucht es deshalb vereinfachte Verfahren und alternative Nachweise."

Elektronische Bekanntgabe per Elster

Ab dem 1. Januar 2027 sollen Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch verschickt werden. Dazu gehören Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Das betrifft alle Steuerpflichtigen, die über ein aktives Elster-Nutzerkonto verfügen. Sie werden per E-Mail informiert und können die Bescheide dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Wer lieber eine Zustellung per Post möchte, kann das in seinem Elster-Konto einstellen. 

Wer noch kein aktives Elster-Nutzerkonto hat, hält die Bescheide wie bisher per Post.  

Umsatzsteuerliche Organschaft: Antragsverfahren

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Die umsatzsteuerliche Organschaft soll also auf ein Antragsverfahren umgestellt werden.

"Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht", schreibt das Ministerium.

ZDH-Chef Schwannecke betont in dem Zusammenhang: "Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft müssen bestehende Rechtsunsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Betriebe beseitigt werden und weitere Vereinfachungen folgen, um den Status Quo zu verbessern. Hierzu hat die Wirtschaft entsprechende Vorschläge unterbreitet, die im weiteren Verfahren aufgegriffen werden sollten."

Forschungszulage

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Das soll sich ändern.

Die Änderung betrifft vor allem größere FuE-Vorhaben: Die beihilferechtliche Grenze für Forschungszulagen pro Unternehmen und Vorhaben soll von 15 auf 25 Millionen Euro steigen. Für kleinere Projekte ändert sich dadurch nicht automatisch der Fördersatz.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt.

Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter.

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren   

Von der Neuregelung betroffen sind beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre, also Personen oder Gesellschaften, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, aber an einer deutschen Gesellschaft mindestens zehn Prozent halten. Bisher konnten solche Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen oft schon vorab eine Freistellungsbescheinigung bekommen. Das führte dazu, dass bei Dividenden oder anderen Kapitalerträgen die deutsche Kapitalertragsteuer gar nicht oder nur reduziert einbehalten wurde.

Künftig soll gelten: Es gibt keine Freistellung im Voraus mehr für diese ausländischen Großaktionäre. Die Kapitalertragsteuer wird zunächst einbehalten. Erst danach kann der Anteilseigner einen Erstattungsantrag stellen. Die Finanzverwaltung prüft dann im Einzelfall, ob die Steuer ganz oder teilweise zu erstatten ist.

Erleichterung bei Lizenzzahlungen

Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung bei Lizenzzahlungen: Wenn deutsche Unternehmen (Verlage, Medienunternehmen etc.) Lizenzzahlungen ins Ausland leisten, kann unter bestimmten Umständen ein Steuerabzug in Deutschland erforderlich sein, zum Beispiel bei Zahlungen für Bildrechte, Markenrechte oder Urheberrechte. Bisher gab es eine Freigrenze von 10.000 Euro. Diese Grenze soll auf 100.000 Euro erhöht werden. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt aber bestehen. Das heißt, die Finanzverwaltung kann weiterhin prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden.

Quellen: Bundesfinanzministerium, ZDH, DIHK 

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Text: / handwerksblatt.de

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