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Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die Änderungen

Betriebsführung

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Erstattungen wird verdoppelt. Dies und mehr ist Teil des Jahressteuergesetzes 2026.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen und mit ihm zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Viele davon haben konkrete Auswirkungen auf Unternehmen. Bürokratierückbau, Digitalisierung und der Kampf gegen Steuerbetrug stehen laut Bundesfinanzministerium im Mittelpunkt. Viele Änderungen seien auch aufgrund von EU-Regelungen oder nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs notwendig geworden, so das Ministerium.

Ein Überblick über die Pläne:

Zinsen für Steuererstattungen und Nachzahlungen steigen

Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde 2022 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. 

Die Abgabenordnung sieht vor, dass dieser Zinssatz regelmäßig auf den Prüfstand kommt. Der Entwurf sieht nun vor, ihn ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für das ganze Jahr anzuheben. Begründet wird das mit dem Anstieg des Basiszinssatzes.

Elektronische Bekanntgabe per Elster

Ab dem 1. Januar 2027 sollen Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch verschickt werden. Dazu gehören Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Das betrifft alle Steuerpflichtigen, die über ein aktives Elster-Nutzerkonto verfügen. Sie werden per E-Mail informiert und können die Bescheide dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Wer lieber eine Zustellung per Post möchte, kann das in seinem Elster-Konto einstellen. 

Wer noch kein aktives Elster-Nutzerkonto hat, hält die Bescheide wie bisher per Post.  

Umsatzsteuerliche Organschaft: Antragsverfahren

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Die umsatzsteuerliche Organschaft soll also auf ein Antragsverfahren umgestellt werden.

"Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht", schreibt das Ministerium.

Forschungszulage

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Das soll sich ändern. Künftig sollen auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Millionen Euro (statt 15 Millionen Euro) gewährt werden können. 

Darüber hinaus sieht der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Man will sicherstellen, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war.  

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt.

Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter.

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren   

Von der Neuregelung betroffen sind beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre, also Personen oder Gesellschaften, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, aber an einer deutschen Gesellschaft mindestens zehn Prozent halten. Bisher konnten solche Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen oft schon vorab eine Freistellungsbescheinigung bekommen. Das führte dazu, dass bei Dividenden oder anderen Kapitalerträgen die deutsche Kapitalertragsteuer gar nicht oder nur reduziert einbehalten wurde.

Künftig soll gelten: Es gibt keine Freistellung im Voraus mehr für diese ausländischen Großaktionäre. Die Kapitalertragsteuer wird zunächst einbehalten. Erst danach kann der Anteilseigner einen Erstattungsantrag stellen. Die Finanzverwaltung prüft dann im Einzelfall, ob die Steuer ganz oder teilweise zu erstatten ist.

Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung bei Lizenzzahlungen: Wenn deutsche Unternehmen (Verlage, Medienunternehmen etc.) Lizenzzahlungen ins Ausland leisten, kann unter bestimmten Umständen ein Steuerabzug in Deutschland erforderlich sein, zum Beispiel bei Zahlungen für Bildrechte, Markenrechte oder Urheberrechte. Bisher gab es eine Freigrenze von 10.000 Euro. Diese Grenze soll auf 100.000 Euro erhöht werden. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt aber bestehen. Das heißt, die Finanzverwaltung kann weiterhin prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden.

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Text: / handwerksblatt.de