Wer zieht sich dienstlich um und wer nicht?

Wer zieht sich dienstlich um und wer nicht? (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Kein Lohn für freiwilliges Umkleiden

Betriebsführung

Wer Berufskleidung anzieht, ohne dazu verpflichtet zu sein, bekommt die dafür benötigte Zeit nicht bezahlt.

Arbeitnehmer, die während ihrer Schicht Berufskleidung anziehen, ohne dass ihnen diese vorgeschrieben ist, tun dies auf eigene Rechnung. 

Der Fall: Ein Lokführer legte morgens im Betrieb seine Dienstkleidung an und zog sie dort abends wieder aus. Während Zugbegleiter und Kundenbetreuer des Unternehmens dazu verpflichtet sind, sind Lokführer von dieser Pflicht ausgenommen nach der "Richtlinie Unternehmensbekleidung". Die Lokführer können Dienstkleidung tragen, müssen dies aber nicht. Der Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber Vergütung für die Zeit, die er für das Umziehen benötigt. Das geschehe im Interesse des Chefs und sei daher Arbeitszeit, argumentierte er.

Das Urteil: Der Lokführer kann für die Umkleidezeit keine Bezahlung verlangen. Es stehe dem Mitarbeiter frei, sich bereits vor Schichtbeginn an- und erst zu Hause wieder auszuziehen, erklärte das Gericht. Das sei nicht aufwändiger, als würde er private Kleidung anziehen – wozu er ebenfalls berechtigt gewesen sei. Von einem ausschließlich fremdnützigen Umkleiden des Lokführers für den Arbeitgeber könne hier nicht ausgegangen werden. 

Anders sei es nur dann, wenn öffentlich-rechtlich vorgeschrieben ist, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen; dann ist der für das An- und Ablegen dieser Kleidung benötigte Zeitaufwand zu bezahlen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Generell gilt: Zur Arbeitszeit gehört das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss.

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Das war hier aber nicht der Fall, so dass der Chef nicht zahlen muss.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2017, Az. 3 Sa 499/16

Text: / handwerksblatt.de

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