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HWK Trier | Oktober 2024
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August 2015
Umkleidezeiten müssen bezahlt werden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umziehen im Betrieb anordnet.
Ein Kfz-Mechaniker klagte gegen den Verkehrsbetrieb der Stadt Oberhausen auf Bezahlung seiner Umkleide- und Duschzeiten. Sein Arbeitsvertrag sagte, dass er die Arbeitskleidung nur im Dienst tragen sollte. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wurde hierüber jetzt ein Vergleich geschlossen.
Der Mechaniker meinte, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Fürs Umziehen setzte er täglich 10 Minuten an. Außerdem wollte er auch noch die Duschzeit von 10 Minuten bezahlt haben.
Das LAG Düsseldorf schlug den Parteien eine gütliche Einigung vor: Der Mechaniker solle 375 Euro Nachzahlung erhalten. Das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat. Die Duschzeit sei hingegen nicht als Arbeitszeit anzurechnen.
Dabei berief sich das Gericht auf die gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese sagt, dass eine vergütungspflichtige Arbeitszeit nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung vorschreibt und diese vor Beginn der Arbeit im Betrieb angezogen werden soll.
Zur Frage von Waschzeiten liege - so die Kammer - keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung, die zudem von diesem gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Der Vergleich kann bis zum 24. August 2015 widerrufen werden. Der Ausgang des Verfahrens hat Signalwirkung: Fünfzehn Kollegen des Kfz-Mechanikers haben die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3. August 2015 (Az.: 9 Sa 425/15)
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