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HWK des Saarlandes | August 2026
Fachkräftesicherung im Mittelpunkt
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Bettruhe statt Sonnenliege? Sehr ärgerlich! (Foto: © yanalyso/123RF.com)
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August 2026
Wer während seiner Auszeit erkrankt, verliert seine Urlaubstage nicht – wenn er seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweist und meldet. Ein Experte erklärt die Rechtslage.
Ferienzeit ist Urlaubszeit. Aber was ist, wenn man die schönsten Tage des Jahres krank im Bett verbringen muss statt am Strand? Grundsätzlich kann man diese Urlaubstage unter gewissen Bedingungen zurückbekommen. Nachweis- und Meldepflichten spielen dabei eine zentrale Rolle. Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel klärt die wichtigsten Fragen.
Wer während eines genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, muss die betroffenen Urlaubstage nicht automatisch verlieren. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass bei ordnungsgemäß nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit (AU) diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Entscheidend ist, ob Beschäftigte wegen ihrer Erkrankung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen können. Ohne ärztlichen Nachweis können Urlaubstage jedoch verloren gehen.
Beschäftigte in Deutschland müssen ihre Arbeitsunfähigkeit durch das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen und den Arbeitgeber umgehend über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Krankheit informieren.
Im Ausland gelten zusätzliche Pflichten: Betroffene müssen am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen, sich ein Attest ausstellen lassen und den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Zusätzlich ist die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Die Rückkehr nach Deutschland muss ebenfalls umgehend gemeldet werden, etwa telefonisch oder per Email. Sorgfältige Dokumentation aller Schritte ist besonders bei Krankheit im Ausland wichtig.
Wer während des Urlaubs krank wird, kann die Krankheitstage nicht einfach an den bereits genehmigten Urlaub anhängen. Sobald die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, besteht die Pflicht, zur Arbeit zurückzukehren. Nicht genutzte Urlaubstage können später erneut beantragt werden.
Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte grundsätzlich ein Urlaubsentgelt. Im Krankheitsfall gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Besteht danach ein Anspruch, werden die betreffenden Tage also als Krankheitstage und nicht als verbrauchte Urlaubstage behandelt.
Besondere Regeln gelten, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind und ihren Urlaub deshalb überhaupt nicht nehmen können. Urlaubsansprüche können bei Langzeiterkrankungen grundsätzlich noch längere Zeit bestehen. Nach der Rechtsprechung können sie regelmäßig erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.
Allerdings ist die Rechtslage differenzierter, wenn der Beschäftigte im betreffenden Urlaubsjahr zunächst noch gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt ist. Dann können auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eine wichtige Rolle spielen. Ob Urlaub tatsächlich verfallen ist, sollte deshalb insbesondere bei längeren Krankheitszeiten im Einzelfall geprüft werden.
Eine Krankschreibung schließt das Verlassen der Wohnung oder eine Reise nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, dass sich der Beschäftigte genesungsfördernd verhält und die Reise die Genesung nicht gefährdet. Bei Unsicherheiten über die Vereinbarkeit einer Reise mit der Genesung empfiehlt sich eine ärztliche Rücksprache.
Ein generelles Reiseverbot während der Krankschreibung kann der Arbeitgeber nicht aussprechen. Beschäftigte sind während einer Arbeitsunfähigkeit jedoch verpflichtet, sich genesungsfördernd zu verhalten. Entsteht der Eindruck, dass eine Reise offensichtlich im Widerspruch zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit steht oder die Genesung beeinträchtigt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
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