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September 2018
Betriebe, die Leiharbeitnehmer beschäftigen oder selbst Mitarbeiter verleihen, sollten jetzt die Einsatzzeiten überprüfen.
Auch für Handwerksbetriebe kann die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) eine Möglichkeit sein, um vorübergehende Auftragsspitzen oder Mitarbeiterengpässe zu abzufangen.
Allerdings dürfen Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) höchstens 18 Monate am Stück bei demselben Unternehmen eingesetzt werden. Nach der Übergangsvorschrift in Paragraf 19 AÜG bleiben Verleihzeiten bis zum 31. März 2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer unberücksichtigt.
Die ersten Beschäftigten werden die Höchstüberlassungsdauer mit Ablauf des 30. September 2018 erreichen, berichtet Anne-Kathrin Selka, Rechtsberaterin der Handwerkskammer Postdam.
Betriebe, die Leiharbeitnehmer beschäftigen oder selbst Mitarbeiter verleihen, sollten daher die Einsatzzeiten im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer überprüfen. Werde diese mit dem 30. September 2018 erreicht, sollten Leiharbeitnehmer im gleichen Unternehmen nicht mehr eingesetzt werden, rät Selka.
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Quelle: Handwerkskammer Potsdam
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