Mitarbeiterbeteiligung: Der Betriebsrat darf mitreden
Bei der näheren Ausgestaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung muss der Firmeninhaber den Betriebsrat einbinden – auch wenn Kapitalbeteiligungen kostenlos oder verbilligt Mitarbeitern überlassen werden.
Mitbestimmungsfrei sind allerdings grundsätzliche Entscheidungen darüber, ob die Mitarbeiterkapitalbeteiligung eingeführt oder abgeschafft wird. Es gibt mehrere Formen der Kapitalbildung von Mitarbeitern eines Unternehmens: Dazu gehören Belegschaftsaktien, Aktienoptionen, Stille Gesellschaft, Genussscheine und Mitarbeiterdarlehen.
Für Unternehmen ergeben sich zahlreiche Vorteile: Sie können ihre Eigenkapitalquote erhöhen, und dabei ihre Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit steigern. Gleichzeitig steigt die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Vermögenswirksame Leistungen können im Unternehmen gehalten und Steuervorteile im Rahmen der Entgeltpolitik genutzt werden.
Positive Beeinflussung der Unternehmenskultur
Außerdem kann mit der Kapitalbeteiligung die Motivation der Mitarbeiter und damit auch das Interesse am Unternehmen gesteigert werden. Dazu wird das Kostenbewusstsein geschärft und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, gefördert. Die Unternehmenskultur wird positiv beeinflusst. Mitarbeiter werden zu Partnern bei der Erreichung gemeinsamer Ziele:
- Bindung von (hochqualifizierten) Mitarbeitern an das Unternehmen
- Niedriger Krankenstand
- Imageförderung nach außen
- Beitrag zur Regelung der Nachfolge
- Zusätzliches Einkommen
- Sicherung von Arbeitsplätzen
- Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Unternehmens oder attraktive Verzinsung ihrer Kapitalanlage
- Je nach Beteiligungsmodell vermehrte Informations- und Mitwirkungsrechte
- Ergänzung der individuellen Altersvorsorge
Die nähere Ausgestaltung des Kapitalbeteiligungsmodells unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats – unabhängig davon, ob die Beteiligung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbilligt oder kostenlos gewährt wird. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und mit welchem finanziellen Gesamtvolumen eine Beteiligung gewährt wird, ist jedoch nicht mitbestimmungspflichtig, sie ist eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers.
Dazu gehören auch die Bestimmung der Laufzeit des Modells, der Umfang der vom arbeitgebenden Unternehmen insgesamt bereitgestellten finanziellen Mittel und die Form der Leistungen (Barauszahlung oder investive Verwendung zu Zwecken der Vermögensbildung).
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat einen Info-Leitfaden zum neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz herausgebracht. Auch das Bundesarbeitsministerium stellt in einer Broschüre Modelle und Förderwege vor.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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