Mobiler Friseur: Werbung darf nicht zu offensiv sein
Eine mobile Friseurin, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, darf mit ihrer Werbung nicht die Schwelle zum stehenden Gewerbe überschreiten. Termine über einen Online-Dienstleister zu vereinbaren, ist ihr nicht erlaubt, entschied das OLG Karlsruhe.
Ist eine mobile Friseurin nicht in der Handwerksrolle eingetragen, verstößt sie gegen das Wettbewerbsrecht, wenn ihre Werbung die Schwelle zum stehenden Gewerbe überschreitet. Dies ist der Fall, wenn sie um Kunden wirbt, indem sie Termine über einen Online-Dienstleister vereinbart oder per Telefon oder E-Mail, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Fall
Ein Friseur klagte gegen eine ehemalige Angestellte, die als mobile Friseurin tätig ist. Ihre Reisegewerbekarte berechtigt sie, friseurhandwerkliche Dienstleistungen anzubieten. In der Handwerksrolle ist sie nicht eingetragen. Die Frau warb im Internet unter anderem mit: "Hi, ich bin X, Farbspezialistin und Mobile Friseurin. Ich bringe dir dein exklusives Friseurerlebnis zu dir nach Hause. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen..." Darunter standen ihr Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und es gab einen Link zu einer externen Website für Terminvereinbarungen.
Ihr Ex-Chef klagte gegen sie und verlangte Unterlassung, weil sie die Grenzen der Werbung für das Reisegewerbe überschreite.
Das Landgericht (LG) hatte ihm Recht gegeben, weil die Werbung gegen das Irreführungsverbot aus § 5 UWG verstieß. Sie habe die für ein Reisegewerbe zulässige Werbegrenze überschritten, so das LG. Damit werde der Eindruck erweckt, die Beklagte betreibe ein stehendes Gewerbe. Entscheidend für die Abgrenzung sei, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgehe, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchten.
Das Urteil
Die Werbung der Reisefriseurin ist nach § 3 UWG unzulässig, weil sie unlauter ist, entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) als nächste Instanz. Allerdings folge die Unlauterkeit nicht aus § 5 Abs. 1 UWG, wie das Landgericht angenommen hatte. Nach Ansicht der OLG-Richter erweckt die beanstandete Werbung nicht den Eindruck, die Beklagte betreibe ein stehendes Gewerbe, denn der Durchschnittsverbraucher werde sich dabei keinen niedergelassenen Friseurbetrieb vorstellen.
Die Werbung ist aber nach § 3a UWG unlauter, urteilte das OLG. Die Friseurin habe mit ihrer Werbung den Rahmen des gewerberechtlich Zulässigen überschritten. Sie hat nämlich gegen die Marktverhaltensregelung in § 1 HwO verstoßen. Danach handelt unlauter, wer gegen eine Vorschrift verstößt, "die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen".
So liegen die Dinge hier: Die Frau verstieß gegen § 1 HwO. Diese Regelung besagt, dass der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet ist. Die Vorschriften der Handwerksordnung sind, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinn von § 3a UWG.
Werbung mit Online-Terminvergabe geht zu weit
Die Beklagte hat mit ihrer Werbung dieser Marktverhaltensregelung zuwidergehandelt. Sie besaß zum Zeitpunkt der Werbung einen Gewerbebetrieb im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 HwO, nämlich einen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks. Die beanstandete Werbung war Teil des selbständigen Betriebs. Ein solcher Betrieb ist nach § 1 HwO nur den in der Handwerksrolle Eingetragenen gestattet, wenn er als stehendes Gewerbe erfolgt. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, weil ihr Betrieb durch die Werbung die Schwelle zum stehenden Gewerbe überschritten hat. Einen solchen darf sie aber ohne Eintragung nicht betreiben.
Maßgeblich sei, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgehe, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchten. "Entscheidend für die Zulässigkeit einer Terminvereinbarung ist aber, dass sie ohne vorhergehende Bestellung, also auf Initiative des Reisegewerbetreibenden geschieht", so das Urteil wörtlich.
"Besonders deutlich ist die Überschreitung der Reisegewerbetätigkeit in der Werbung der Beklagten, ihre Friseurdienstleistungen unter Einbeziehung eines Dienstleisters zur automatisierten Vergabe von Terminen anzufordern. Damit eröffnet sie Kunden die Möglichkeit einer vorhergehenden Bestellung im Sinn von § 55 Abs. 1 GewO, weil es im Fall einer solchen Terminbuchung der Kunde ist, der initiativ durch Kontaktaufnahme mit der Beklagten die Schwelle zum Eintritt in mindestens Vertragsverhandlungen über eine hinreichend bestimmte Leistung überwindet."
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024, Az. 6 U 28/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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