Das elektronische Antragsverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 ist online.

Das elektronische Antragsverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 ist erfolgreich angelaufen. (Foto: © martinak/123RF.com)

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NRW-Soforthilfeprogramm Corona: Antragsverfahren ist online

Ab sofort können kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbstständige in Nordrhein-Westfalen die finanzielle Corona-Soforthilfe online beantragen.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes eins zu eins an die Betroffenen weitergeben. Außerdem wurde der Kreis der Unternehmen auf solche mit bis zu 50 Mitarbeitern erweitert. Die NRW-Soforthilfe ist erfolgreich gestartet. 

"Innerhalb von 44 Stunden gingen 150.000 Anträge ein", meldet das NRW-Wirtschaftsministerium am 29. März. Über 100.000 Anträge wurde bereits bewilligt. 

Hier geht es zum Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020!

Nur online ist der Antrag möglich, also nicht per Post oder E-Mail. Es eilt nicht: Die Antragsfrist endet erst am 31. Mai 2020.

Bearbeitet werden die Anträge von den Bezirksregierungen, die dafür schon am ersten Wochenende 700 zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitstellen. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags geben auch die Handwerkskammern und IHKn.

Hier die wichtigsten Infos dazu vom Wirtschaftsministerium NRW.

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Wer bekommt die Förderung?

  • Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern einschließlich Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden,
  • die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, unter anderem für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld

Voraussetzung:

Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt oder 
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.

Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Der  Unternehmer  selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird.

Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Zu den Fördermaßnahmen der Länder Hier finden Sie eine Übersicht über die Fördermaßnahmen und Sofortprogramme der Länder

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag auch auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag nicht per Post oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen schicken. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden)
  • sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.   


Quelle: Wirtschaftsministerium NRW

Text: / handwerksblatt.de