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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Betriebe können bei Auftragsengpässen, die mit dem Corona-Virus zusammenhängen, Kurzarbeitergeld beantragen. (Foto: © Kateryna Kon/123RF.com)
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März 2020
Das Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus, und mit ihm die Unsicherheit. Was müssen Firmenchefs jetzt tun? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Das Corona-Virus verbreitet sich rasant. Alle Menschen sollten Vorsichtsmaßnahmen gegen eine mögliche Infektion treffen. Auch Betriebsinhaber müssen ihre Mitarbeiter vor der Krankheit schützen und im Fall der Fälle weitere Maßnahmen treffen. Wir haben die nötigen Informationen für Sie gebündelt.
Dazu schreibt das Robert-Koch-Institut (RKI): Eine Infektion führt der Weltgesundsheitsorganisation WHO zufolge zu Symptomen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit, in China wurden bei einigen Patienten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Einige Betroffene litten an Übelkeit, einer verstopften Nase und Durchfall.
"Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das SARS-CoV-2-Virus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden", erklärt das Robert-Koch-Institut (RKI). Über eine Suchfunktion auf der Internetseite des RKI kann es ermittelt werden.
Eine weitere Ausbreitung soll damit so weit wie möglich verhindert oder zumindest verlangsamt werden. "Hierfür ist es notwendig, die Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen möglichst lückenlos zu identifizieren und ihren Gesundheitszustand für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage) in häuslicher Quarantäne zu beobachten", so das Robert-Koch-Institut (RKI). In dieser Zeit sei das Gesundheitsamt mit den Betroffenen täglich in Kontakt. Gleichzeitig werden die Kontakte der Betroffenen auf ein Minimum reduziert, damit das Virus im Zweifelsfall nicht weiterverbreitet werden kann.
"Das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne zu Hause oder im Krankenhaus verhängt wird. Die Betroffenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen", warnt Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Andernfalls könne die Anordnung des Gesundheitsamtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür braucht man eine richterliche Anordnung.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Er kann zum Beispiel Verhaltensregeln aufstellen, um die Ansteckungsgefahr zu verringen: Regelmäßiges Desinfizieren der Hände oder Wechseln der Kleidung beim Betreten des Betriebes etwa. Der Chef kann auch Heim- oder Kurzarbeit anordnen. Wenn er Mitarbeiter anweist, aus Vorsichtsgründen zu Hause zu bleiben, muss er sie aber bezahlt freistellen.
Die Arbeitnehmer sind nach dem ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr unverzüglich zu melden und den arbeitsschutzrechtlichen Weisungen des Chefs nachzukommen. Der Arbeitgeber darf in besonderen Situationen, wie z. B. in Notfällen, auch Überstunden anordnen, sagt das Bundesarbeitsgericht (Az.2 AZR 1162/78). Unter einer "Notlage" versteht das Gericht eine "ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder der Arbeitsplätze" oder "die Gefährdung der termingerechten Abwicklung eines Auftrags" mit den eben benannten Folgen. Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung vieler Arbeitnehmer den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er das Betriebsrisiko.
Die BDA hat ein ausführliches Informationsblatt für Arbeitgeber verfasst, das Sie kostenlos > hier herunterladen können.
Das kommt darauf an: "Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall", erklärt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Man bekomme dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.
Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Betroffene erhalten dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020). Den Betrag zahlt für sechs Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat. Den Antrag muss er innerhalb von drei Monaten stellen. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, den der Arbeitnehmer selber beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen muss. Entschädigung beantragen! Hier gibt es ein Infoblatt zur Entschädigung nach IfSG
"Wenn man arbeiten kann und die Arbeitsmittel dabei hat, dann ja", sagt Rechtanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, müsse auch auf der Isolierstation ran. Das gebiete die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Ist man krank oder muss beispielsweise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.
Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienstausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Nach sechs Wochen sinkt sie auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Voraussetzung für die Entschädigung: Das Gesundheitsamt hat die Isolation angeordnet. Einfach zu Hause bleiben, geht also nicht.
Wer von Betriebs-Schließungen ausgenommen ist Corona: Diese Geschäfte bleiben weiterhin geöffnetNein. "Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zu Hause bleiben", warnt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Das sei Arbeitsverweigerung, im schlimmsten Fall drohe dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. Er könne dann entscheiden, ob der den Beschäftigten freistellt.
Ja. "Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt", erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Der Bezug von Kurzarbeitergeld sei möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert seien. Dies könne der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus‘ zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden müsse oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werde.Kurzarbeitergeld Hier erfahren Sie alles zum Thema Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Die Leistung muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden. Bei Rückfragen dazu hilft der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit telefonisch unter 0800/ 4555520 (gebührenfrei) weiter.
Finanzhilfen der EU Diese Hilfen gibt die EU den Betrieben
Laut dem Bundeswirtschaftsministerium stehen der gewerblichen Wirtschaft einige etablierte Förderinstrumente zur Verfügung. Für Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, kommen der ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförderung oder der ERP-Gründerkredit Universell (Betriebsmittel) infrage. ür Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt bestehen, könnte der KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung) passend sein. Kredite der KfW und der ERP sind über die Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite ist unter 0800/ 5399001 zu erreichen.
Finanzhilfen der Bundesergierung Diese Hilfen gibt der Bund den Betrieben
Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen.
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Förderhotline des Bundeswirtschaftministeriums ist unter 030/ 186158000 von montags bis Donnerstag zwischen 9 und 16 Uhr erreichbar.
Finanzhilfen der Bundesländer Diese Hilfen geben die Länder den Betrieben
Wirtschaftlich gesunde Unternehmen können Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt werden, so das Bundeswirtschaftsministerium. Bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig.
Steuerstundung Steuererleichterungen in der Corona-Krise
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsprotal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Direkt beim jeweiligen Veranstalter. Deren Kontaktdaten können in der Regel über die Datenbank des Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der deutschen Wirtschaft (AUMA) recherchiert werden. Kleine und mittlere Unternehmen aus Deutschland, die auf Messen im Ausland ausstellen und am Auslandsmesseprogramm (AMP) teilnehmen, sollten sich an an die jeweilige Durchführungsgesellschaft wenden.
Derartige Hilfen sind dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge aktuell nicht vorgesehen.
"Für Aussteller sind Fragen des Rücktritts von einer Beteiligung und Folgen einer Absage abschließend in den "Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Beteiligungen des Bundes an Messen und Ausstellungen im Ausland" (ATB) geregelt", so das Bundeswirtschaftsministerium. Danach bestehe ein gesondertes Rücktrittsrecht, eine etwaige Kostenbeteiligung der Aussteller sei in der Regel gedeckelt (20 Prozent des Beteiligungspreises, höchstens jedoch 500 Euro). Aussteller werden gebeten, vor Ausübung des Rücktrittsrechts Kontakt mit der jeweiligen Durchführungsgesellschaft aufzunehmen.
Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt Personen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben könnten, beim Hausarzt anzurufen oder die bundesweite Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 zu wählen. Hotlines haben auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (Tel.: 0800/ 0117722) und das Bundesgesundheitsministerium (Tel.: 030/ 346465100) geschaltet. Auch unter der Einheitlichen Behördenrufnummer 115 wird Anrufern weitergeholfen.
An die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums. Sie ist montags bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 030/ 186151515 zu erreichen.
Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese Messen sind wegen des Corona-Virus bereits abgesagt oder verschoben worden.
Corona-Quarantäne: Die wichtigsten rechtlichen Fragen für Betroffene
Zusammengetragen von Anne Kieserling, Bernd Lorenz und Lars Otten.
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