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HWK Trier | Oktober 2024
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Wer wegen des Corona- Virus krankgeschrieben wird, erhält Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wird jemand hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. (Foto: © Blaj Gabriel/123RF.com)
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März 2020
Was bedeutet eine Quarantäne wegen des Corona-Virus rechtlich? Anwälte geben die wichtigsten Antworten für Betroffene.
Das Corona-Virus verbreitet sich – und die Welt trifft Vorsichtsmaßnahmen, um die Menschen vor der Krankheit zu schützen. Wer krank ist oder unter dem Verdacht steht, sich angesteckt zu haben, wird meist isoliert. So soll verhindert werden, dass sich das Virus ausbreitet. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert darüber, was eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme rechtlich für die Betroffenen bedeutet.
Die wichtigsten Tipps für Betriebe zum Thema Corona-Virus
Ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zu Hause bleiben muss: Das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird.
"Die Betroffenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen", warnt Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Andernfalls könne die Anordnung des Gesundheitsamtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür bedarf es jedoch einer richterlichen Anordnung.
Das kommt darauf an: "Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall", erklärt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Man bekomme dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.Die BDA hat ein ausführliches Informationsblatt für Arbeitgeber verfasst, das Sie kostenlos > hier herunterladen können. Auch die
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet hier ein kostenloses Faltblatt zu Präventionsmaßnahmen.
Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Betroffene erhalten dann eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an entspricht sie der Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020). Den Betrag zahlt für sechs Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat. Den Antrag muss er innerhalb von drei Monaten stellen.
Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, den der Arbeitnehmer selber beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen muss.
"Wenn man arbeiten kann und die Arbeitsmittel dabei hat, dann ja", sagt Rechtanwältin Schuster. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, müsse auch auf der Isolierstation ran. Das gebiete die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Ist man krank oder muss beispielsweise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.
Lesen Sie auch "Corona-Virus: Die wichtigsten Tipps für Betriebe"Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Höhe bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Nach sechs Wochen sinkt sie auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Voraussetzung für die Entschädigung: Das Gesundheitsamt hat die Isolation angeordnet. Einfach zu Hause bleiben, geht also nicht.
"Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zu Hause bleiben", warnt die Rechtsanwältin aus Hamburg. Das sei Arbeitsverweigerung, im schlimmsten Fall drohe dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. "Er kann dann entscheiden, ob der den Beschäftigten freistellt", fügt Doris-Maria Schuster hinzu.
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Kleinkindes: "Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatzbetreuung finden", erklärt Rechtanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Der Arbeitgeber müsse für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen hat.
Quarantäne wird immer vom Gesundheitsamt angeordnet. Sie gilt immer für alle Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, also zum Beispiel eine WG oder Familie. "Hatte beispielsweise ein Elternteil Kontakt zu einer erkrankten Person und wird zuhause isoliert, wird die Quarantäne auch für die übrigen Familienmitglieder ausgesprochen werden", erklärt Rechtsanwältin Babette Christophers vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV.
Ein Sonderfall kann gelten, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind und die Kinder im Wechselmodell betreut werden. Stehen sie selbst nicht unter Quarantäne, einer der Elternteile aber schon, müssen sie für diese Zeit möglicherweise bei dem nicht isolierten Elternteil bleiben.
Trotz der allgemeinen Angst vor Ansteckung: "Ohne weiteres darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten", warnt Arbeitsrechtsexperte Eckert. Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.
Kann man kostenfrei von der Reise zurücktreten? Wie bei den meisten reiserechtlichen Fragen kommt es darauf an, ob die Reisenden eine Pauschalreise gebucht haben oder auf eigene Faust unterwegs sind. Pauschalreisende habe in der Regel bessere Chancen, ihre Reisepläne – kostenfrei – ändern zu können oder Geld zurückzubekommen.
Personen, die aus medizinischen Gründen isoliert werden und für diese Zeit eine Reise gebucht haben, hätte aber so oder so schlechte Karten: "Personen, die in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, können eine Pauschalreise deshalb nicht kostenlos stornieren", erklärt Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann vom DAV. Der Reiseveranstalter könne schließlich nichts dafür, dass der Reisende den Urlaub nicht antreten kann. "Eine Reiserücktrittversicherung würde hier aber in den meisten Fällen einspringen", sagt Rechtsanwalt Jan Bartholl vom DAV. Eine Erkrankung oder eine Quarantäne auf Anweisung der Behörden sei ein schwerwiegender und nicht vorhersehbarer Grund, eine Reise nicht anzutreten.
Individualreisende sind auch hier selbst für ihren Transport verantwortlich: Wenn sie den geplanten Rückflug verpassen, weil sie das Schiff nicht verlassen dürfen, müssen sie ihren Flug selbst umbuchen. Oder eben einen neuen Flug aus eigener Tasche zahlen. "Bei Pauschalreisenden hat der Veranstalter die Fürsorgepflicht", erklärt Rechtsanwalt Bartholl. Er sei erster Ansprechpartner für die Reisenden in Quarantäne und helfe dabei, einen Rückflug für die Zeit nach der Quarantäne zu finden.
"Die Mehrkosten für den Flug muss aber wahrscheinlich der Reisende selbst tragen, wenn der Flug nach Ende der regulären Pauschalreise stattfindet", schätzt Rechtsanwältin Bergmann. Das sei etwa der Fall, wenn ein Reisender fünf Tage vor Ende seines Urlaubs für zwei Wochen in Quarantäne muss. Die Quarantäne beziehungsweise das Virus sei ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, für den der Reiseveranstalter nicht im Wege von Schadensersatz aufkommen muss.
Von geplanten Reisen in die Provinz Hubei, in der das Corona-Virus ausgebrochen ist, können Reisende in der Regel kostenlos zurücktreten. Das Auswärtige Amt hat für dieses Gebiet eine Teilreisewarnung ausgesprochen. Nach Erfahrung von Jan Bartholl sind Reiseveranstalter derzeit aber generell kulant, wenn es um Chinareisen geht: "Sie erlauben es Reisenden, auch Reisen in andere Gebiete Chinas kostenlos zu stornieren oder umzubuchen." Nicht möglich ist das allerdings bei Reisen in andere Länder – auch wenn die Fluggesellschaft den Flug storniert. "Wer etwa einen Flug nach Malaysia und die Rundreise vor Ort separat bucht, kann die Reise nicht kostenlos stornieren, wenn die Airline den Flug absagt", warnt Rechtsanwältin Bergmann aus Hamburg.
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