Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Raten statt Insolvenz
Eine Friseurin, ein Cafébetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung dürfen die Corona-Soforthilfe in Raten zurückzahlen. Den Kompromiss hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) vorgeschlagen.
In Rheinland-Pfalz laufen immer noch viele Verfahren wegen der Rückforderung der Corona-Soforthilfe. In Neustadt an der Weinstraße einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts erstmals auf Ratenzahlungen. Geklagt hatten eine Friseurin, ein Cafébesitzer und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung, weil sie die Liquiditätshilfe, die es im März und April 2020 für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler gab, komplett zurückzahlen sollen.
Rückforderungen gab und gibt es immer dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum geringer war als bei Antragstellung prognostiziert. Oder aber, dass mehr Corona-Soforthilfe bewilligt wurde als tatsächlich benötigt wurde.
Die drei Kläger gaben im März beziehungsweise April 2020 bei ihrem Antrag auf die Corona-Soforthilfe des Bundes gegenüber der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) an, dass ihre Einnahmen in den darauffolgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand ihres Betriebs zu zahlen.
Später bei der Schlussabrechnung forderte die ISB die Unternehmer auf, anzugeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie damals tatsächlich hatten. In allen drei Fällen errechnete die Förderbank, dass die Einnahmen über den Ausgaben gelegen hätten und daher kein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Sie forderte die Kläger auf, die Corona-Soforthilfe vollständig (9.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro) zurückzuzahlen.
Die Friseurin, der Cafébetreiber und der Geschäftsführer wehrten sich gegen ihre jeweiligen Rückforderungsbescheide nach erfolglosem Widerspruchsbescheid durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Sie verwiesen auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückzahlung. Sie müssten Mitarbeiter entlassen oder sogar Insolvenz anmelden.
Sie beriefen sich auch darauf, dass andere Bundesländer (etwa Baden-Württemberg) auf die Rückforderung verzichteten oder die Gerichte dort die Rückforderungen für rechtswidrig gehalten hätten. Ein weiterer Streitpunkt war, dass die ISB Personalkosten und Unternehmerlohn bei den Ausgaben nicht berücksichtigt hatte.
In den mündlichen Verhandlungen wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die ISB im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt und eine abschließende Prüfung angekündigt habe. Zudem gebe es starke Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssten.
Viele weitere Klagen sind anhängig
Die ISB habe von Anfang an klargestellt, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis in anderen Bundesländern sei für sie zudem nicht verbindlich.
Allerdings solle die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden. Daher einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.
Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts voraussichtlich am 24. September 2026 verhandeln.
Allein beim Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Das Gericht rechnet damit, dass zahlreiche weitere Klagen folgen, auch zur Rückzahlung anderer Corona-Überbrückungshilfen.
VG Trier: Rückforderung ist rechtmäßig
In Trier hat das dortige Verwaltungsgericht ebenfalls erst Ende Juli 2026 die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Hier hatte der Kläger 9.000 Euro Corona-Soforthilfe erhalten. Nach Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB mit ihrem Schlussbescheid vom Februar 2025 die Höhe der Soforthilfe abschließend auf etwa 5.550 Euro fest und forderte den darüberhinausgehenden Betrag von knapp 3.450 Euro zurück. Bei ihm war der eingetretene Liquiditätsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden Folgemonaten geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.
Der Kläger argumentierte, er habe vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung darauf vertraut, dass er die Corona-Soforthilfe in voller Höhe behalten dürfe. Dies sahen die Richter der achten Kammer anders. Die im Frühjahr 2020 erfolgte Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten aktuell noch die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße; Verwaltungsgericht Trier
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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