Keine Entschädigung für Rückkehrer aus Risikogebieten
Arbeitgeber müssen Mitarbeitern, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückreisen, während ihrer Quarantäne kein Geld zahlen. Denn diese haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Am 27. August 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder einen Beschluss unter anderem zu Fragen des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst. Dieser sieht Folgendes vor:
1. Keine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Wird eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich, soll keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt diese Klarstellung. Sie entspreche seiner Sichtweise auf die geltende Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, schon heute keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Insoweit liege ein "Verschulden gegen sich selbst" vor.
Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend dem IfSG in Vorleistung zu gehen und eine Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.
2. Test bei Reiserückkehr
Wegen der geringen Zahl der festgestellten Infektionen bei den freiwilligen Testungen von Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten, endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten mit dem Ende der Sommerferien aller Bundesländer am 15. September 2020.
Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten bleiben aufrecht erhalten, bis eine effektive Umsetzung der neuen Quarantänepflicht sichergestellt ist. Das heißt: Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, müssen sich testen lassen.
3. Quarantäne nach Reiserückkehr
Reiserückkehrer sind nach dem Beschluss verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne).
Die bisherige Möglichkeit in zahlreichen Bundesländern, durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Quarantäne frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.
4. Kontaktdaten zur Nachverfolgung ermitteln
Unternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, sind verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden über "Aussteigekarten" zu übermitteln. Die Daten müssen innerhalb eines Tages bei den zuständigen Gesundheitsämter zur Überwachung der Quarantänepflicht vorliegen. Hierfür wird der Bund eine "elektronische Einreiseanmeldung" erarbeiten, die den Meldeprozess bis hin zu den örtlichen Gesundheitsämtern digitalisieren wird.
Quelle: ZDH
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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