SHK-Hersteller übernehmen die Haftung für Mängel
Hersteller und Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation profitieren ab sofort von einem neuen Vertragswerk zur verbesserten Haftungsübernahme. Fabrikanten stehen darin für die Qualität ihrer Produkte ein.
Wenn das Produkt eines Herstellers mangelhaft ist, hat der SHK-Betrieb für Material- und Arbeitskosten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller – und zwar zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten gegen seinen Lieferanten. Das ist der Kern der Haftungsübernahme.
Der Startschuss für die neue Haftungsübernahmevereinbarung HÜV 2.0 ist auf der ISH 2019 gefallen. Oventrop ist der erste Industriepartner, der die im Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) entwickelte HÜV 2.0 unterzeichnet hat.
Seit Jahrzehnten bestehen Haftungsübernahmevereinbarungen (ehemals: Gewährleistungsvereinbarungen) zwischen dem ZVSHK und Vertragspartnern aus der SHK-Branche. Sie dienen dazu, dass Mitgliedsbetriebe in einem Schadensfall nicht allein gelassen werden. Denn sofern das Produkt eines Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller.
Deckungslücken werden geschlossen
Nachdem das Gewährleistungsrecht Anfang 2018 neu geregelt wurde, hat sich die rechtliche Position des Käufers (Handwerker und Endkunde) im Schadensfall grundsätzlich verbessert. "Da sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob damit die HÜV überflüssig geworden ist", erläutert Dr. Henning Gandesbergen, Referent für Rechtsfragen im ZVSHK. "Doch auch beim neuen Gewährleistungsrecht bleiben teils erhebliche Deckungslücken, die wir schließen wollen und damit unsere Handwerksunternehmer komfortabel absichern können."
Die Vorteile der HÜV 2.0: Es wird nicht zwischen einem großen oder kleinen Werkvertrag differenziert. Der HÜV-Partner gewährt dem SHK-Betrieb die Ansprüche aus der neuen HÜV 2.0 unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Endkunden und dem SHK-Betrieb im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme des SHK-Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung. Zudem schafft der ZVSHK einen komplett digitalen Schadensmeldeprozess, der das Prozedere im Schadenfall vereinfacht und beschleunigt.
Über 80 Hersteller beteiligen sich
Haftungsübernahmevereinbarung nach neuestem Zuschnitt (v.l.): ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann, Johannes Rump, Bernhard Schaub (beide Oventrop) und ZVSHK-Präsident Michael Hilpert nach Unterzeichnung der HÜV 2.0 auf der ISH am 12. März 2019. Foto: © ZVSHKWeitere Hersteller stehen mit dem ZVSHK in Kontakt, um die in früheren Jahren abgeschlossene HÜV auf den neuesten Stand HÜV 2.0 zu bringen. Mitgliedsbetriebe können online abrufen, welcher Hersteller HÜV-Partner ist und wie aktuell der jeweilige Status des Vertragsabschlusses bei den mehr als 80 gelisteten Firmen ist. Die Webadresse: www.zvshk.de (als Suchwort den Quicklink QL1011599 eingeben und als Mitgliedsbetrieb einloggen).
Übrigens: Auch wenn das Ende der Handwerkermarke zum Jahresabschluss 2018 bekannt gegeben wurde, sind die dort engagierten Hersteller weiterhin Vertragspartner der HÜV.
Hier finden Sie die neue HÜV zum Herunterladen → zvshk.de, als Suchwort den Quicklink QL1011599 eingeben und als Mitgliedsbetrieb einloggen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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