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HWK des Saarlandes | September 2024
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Vor der Kündigung muss erst abgemahnt werden. Das Wichtigste als Checkliste zum Nachlesen. (Foto: © decisiveimages/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2008
Der Mitarbeiter hat eindeutig eine Abmahnung verdient – da sind Sie sich sicher. Doch worauf müssen Sie achten? Welche juristischen Spielregeln gelten für Abmahnungen?
Der Arbeitgeber muss bei Problemen immer das mildere Mittel wählen und das ist vor der Kündigung die Abmahnung. Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist deshalb die Ausnahme. Nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann er auf die Abmahnung verzichten.
Abgemahnt werden kann jede objektive Pflichtverletzung, sofern sie nicht völlig unwesentlich ist, wie eine kleine Verspätung.
Eine Abmahnung sollte man unverzüglich schreiben und nicht erst Monate abwarten.
Das hängt von der Art und dem Gewicht der Pflichtverletzung ab. Kreitner:?"Als Faustregel gilt, höchstens zweimal bei gleichartigem Fehlverhalten abmahnen."
Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Trotzdem ist die Schriftform besser, da man dann den Beweis schwarz auf weiß hat. Die Pflichtverletzung muss ganz konkret bezeichnet werden.?"Max Mustermann arbeitet unzuverlässig" reicht als Begründung nicht aus. Mehrere verschiedene Pflichtverletzungen sollte man nie in einer Abmahnung zusammenfassen. Die Gefahr dabei: Im Kündigungsschutzprozess wird die Abmahnung unwirksam, sollte sich nur ein Punkt nicht belegen lassen. In der Abmahnung muss stehen, was droht, wenn sich der Vertragsverstoß wiederholt. Z.B.:? "Wir weisen Sie darauf hin, dass wir bei erneutem Fehlverhalten die Kündigung ausprechen."
Abmahnen darf jeder Vorgesetzte. Besser ist aber, wenn der Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder Personalleiter abmahnt.
Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine Regelfrist. Es kommt darauf an, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung war. Als Faustregel nennt Jochen Kreitner zwei bis drei Jahre.
Kündigung/Abmahnung: Als Kündigungsgrund ist das in der Abmahnung genannte Fehlverhalten verbraucht. Der Arbeitgeber benötigt ein weiteres Fehlverhalten und sollte dann auch konsequent handeln. Im Kündigungsschutzverfahren wird gegebenenfalls alles noch einmal aufgerollt – auch die Abmahnung. Vor einer Kündigung sollte man deshalb prüfen, ob korrekt abgemahnt wurde, denn: "Fehler in der Abmahnung sind im Prozess nicht mehr heilbar und können teuer werden, wenn die Kündigung dadurch unwirksam wird und Lohn nachgezahlt werden muss."
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