Unternehmen arbeiten seit Monaten unter Corona-Bedingungen. Die steuerlichen Hilfen sollen ihnen durch die Pandemie helfen.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben monatelang unter Corona-Bedingungen gearbeitet. Die steuerlichen Hilfen sollen ihnen helfen. (Foto: © ZVA/Peter Boettcher)

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Steuerentlastungen: Das ist für Unternehmen und Bürger geplant

Betriebsführung

Das Bundeskabinett hat das vierte Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Um Unternehmen zu entlasten, werden unter anderem Erleichterungen bei der Abschreibung verlängert. Der CDU/CSU geht das nicht weit genug. Sie vermisst die "Super-Abschreibung".

Die Ampel­-Koalition hat weitere umfassende steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, Arbeitnehmer und deren Steuerberater auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 16. Februar, wie erwartet das inzwischen vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.

"Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern", sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP). Das sei ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und ein Beitrag zur Stärkung der Konjunktur, so der Minister.

Insbesondere die Verlängerung der degressiven Abschreibung soll Unternehmen bei Investitionen helfen und die Liquidität der Betriebe sichern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden durch die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale entlastet. Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen können bis zu 3.000 Euro Corona-Bonus steuerfrei und zusätzlich zum Gehalt bekommen.

Was wird aus der "Super-Abschreibung"?

Der Opposition gehen die geplanten Maßnahmen nicht weit genug. Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sagte, die Bundesregierung müsse die Einkommensteuer "schnellstmöglich an die unerwartet hohe Inflation anpassen und damit die kalte Progression ausgleichen". Zudem müsse die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt werden, indem die Thesaurierungsbegünstigung reformiert wird. Zudem kritisiert die Union, dass statt der im Koalitionsvertrag geplanten "Super-Abschreibung" lediglich die degressive Abschreibung verlängert wird.

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Finanzminister Christian Lindner kündigte an, dass er mit Wirtschaftsverbänden und Unternehmen das Instrument der "Super-Abschreibung" erörtern will. Die Bundesregierung habe sich noch keine abschließende Meinung dazu gebildet Er wolle das tun, was für Mittelstand, Handwerk und Industrie insgesamt am Besten sei.

Folgende Erleichterungen sind vorgesehen beziehungsweise bereits beschlossen

Degressive Abschreibung

Für die Jahre 2020 und 2021 hatte die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Krise die degressive Abschreibung, kurz Afa, für sogenannte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2022 vorgesehen. Wirtschaftsgüter wie Maschinen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, könnten weiterhin degressiv abgeschrieben werden.

Unternehmen können so in den ersten Jahren nach einer Anschaffung größere Summen abschreiben, später dann weniger. Ab 2023 können die Wirtschaftsgüter wieder nur noch linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Führende Wirtschaftsverbände setzen sich dafür ein, dass die degressive Abschreibung unbefristet eingeführt wird.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro oder auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag soll ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Wirtschaftsverbände plädieren dafür, dass Verluste mindestens drei Jahre zurückgetragen werden können.

Investitionsfristen

Kleine und mittlere Betriebe dürfen für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Planen sie innerhalb der kommenden drei Jahre eine Anschaffung für den Betrieb, etwa eine neue Maschine, können sie mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Seit 2020 kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden, wenn der Betrieb maximal 200.000 Euro Gewinn macht.

Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde zunächst eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde dann um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert und soll nun noch ein Jahr länger gelten, also bis Ende 2023.

Unternehmen können so ihre Investitionen ohne steuerliche Folgen später nachholen. Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach Paragraf 6b Einkommensteuergesetz sollen um ein Jahr verlängert werden.

Homeoffice-Regelung

Die aktuelle Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll ein Jahr länger gelten und zwar bis Ende 2022. Pro Tag im Homeoffice kann man fünf Euro für bis zu 120 Tage ansetzen, also maximal 600 Euro im Jahr. Die Summe zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich daher nur für diejenigen, die insgesamt mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben.

Die Ampel-Koalition plant, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft beizubehalten. Die Verlängerung der Regelung zur Homeoffice-Pauschale ist aus Sicht der Spitzenverbände der Wirtschaft richtig. Es werde allerdings häufig mehr als 120 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet. Die Verbände schlagen daher vor, Mitte 2022 eine Anhebung der berücksichtigungsfähigen Tage zu prüfen.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater machen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2020 noch einmal drei Monate länger Zeit – und zwar bis 31. August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen sich verlängern, und zwar bis zum 30. Juni 2023 (vier Monate länger als üblich) beziehungsweise 30. April 2024 (zwei Monate länger).

Der Deutsche Steuerberaterverband fordert, zumindest die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern. Die Kanzleien seien weiterhin mit der Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen stark eingebunden.

Corona-Bonus für Pflegeberufe

Bis zu 3.000 Euro sollen Pflegekräfte in Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen steuerfrei als freiwillige Sonderzahlung erhalten können. Das Geld muss bei den Empfängern bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Konto eingehen. Bonuszahlungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden aller anderen Branchen in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden.

Die Regelung für eine Corona-Prämie gilt noch bis zum 31. März 2022. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt jedoch nach wie vor für die gesamten Zeitraum und nicht für jedes Jahr neu. Die Spitzenverbände der Wirtschaft plädieren dafür, dass auch diese Corona-Prämie analog zur Prämie für Pfleger bis 31. Dezember 2022 gezahlt werden kann. Der Deutsche Steuerberaterverband würde es sogar begrüßen, wenn der neue steuerfreie Bonus von bis zu 3.000 Euro branchenunabhängig gewährt werden könnte. Der Verband hat unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Den steuer­freien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld soll es drei Monate länger geben – bis Ende März 2022. "Grundsätzlich ist das für Betriebe natürlich gut", sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker aus Rostock. "Das bedeutet aber auch, dass Zuschüsse, die im Januar bereits nach geltender Rechtslage steuerpflichtig abgerechnet wurden, dann wieder zu korrigieren sind. Rückwirkend führt das zu erheblicher Mehrarbeit in der Lohn­abrechnung."

Steuerstundung

Stundungen, Steuervorauszahlungen und Vollstreckungsaufschub hat das Bundesfinanzministerium bereits in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 verlängert. Wirtschaftlich von der Corona-Pandemie stark betroffene Unternehmen können bis 31. März fällige Steuern bis maximal bis 30. Juni 2022 auf Antrag stunden lassen. Anschlussstundungen mit Ratenzahlungsvereinbarung sind bis zum 30. September möglich. Die Finanzämter sollen bei der Prüfung der Anträge keine strengen Anforderungen stellen, heißt es.

Einen Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 erhalten diejenigen Unternehmen, deren Steuer bis zum 31. März 2022 fällig ist, die aber nachweislich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

Betroffene Unternehmen können auf Antrag zudem die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 anpassen lassen.

Sozialversicherungsbeiträge

Auch die gesetzlichen Krankenkassen kommen Betrieben weiterhin entgegen. Wer wegen der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten ist, kann erneut eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen – diesmal für Februar bis April 2022. Voraussetzung ist laut GKV-Spitzenverband unter anderem, dass Wirtschaftshilfen beantragt, aber noch nicht erhalten wurden und sich der Betrieb in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. 

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Text: / handwerksblatt.de

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