Die Corona-Krise stellt Mittelständler und Solo-Selbstständige vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, das auch in einigen Punkten das Steuerrecht betrifft.
Betroffene Unternehmer und Selbstständige können jetzt und bis 31. Dezember 2020 um zinslose Steuerstundungen bitten. Auch die Herabsetzung der Vorauszahlung und des Steuermessbetrags für Gewerbesteuervorauszahlungen kann man bei seinem Finanzamt beantragen. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, dass die Betriebe jetzt mit Liquidität ausgestattet sind.
Einige Bundesländer zahlen darüber hinaus die bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 zurück.
Alle Anträge sollen recht einfach schriftlich mit Hilfe des Steuerberaters oder alleine beantragt werden.
In folgenden Bundesländern gibt es Muster-Anträge:
Das können Betriebe und Solo-Selbstständige jetzt im Einzelnen tun:
Steuer-Vorauszahlungen herabsetzen
Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer können herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
Nachweisen kann man das mit dem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen.
So geht das: Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden.
Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen
Gewerbetreibende sollten an einen Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrags für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen denken. Für die Stundung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde zuständig.
Steuern zinslos stunden
Betroffene Unternehmen, also solche mit Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsproblemen, können bundesweit einen Antrag auf zinslose Steuerstundung stellen. Und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen.
An die Bewilligung der Stundung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Unternehmen müssen natürlich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen, betont das Bundesfinanzministerium.
Die Stundung kann in allen Bundesländern beim zuständigen Finanzamt für bereits fällige sowie fällig werdende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) beantragt werden. Dies gilt ebenso für die Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlungen, berichtet der ZDH.
Auch die Umsatzsteuer kann auf Antrag gestundet werden.
In folgenden Bundesländern kann darüber hinaus zur Schaffung von Liquidität auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 beantragt werden. Es kann sein, dass weitere Bundesländer nachziehen. Verfolgen Sie daher die aktuelle Situation auch auf den Internetseiten des jeweiligen Finanzministeriums.
Vorauszahlungen anpassen
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können bei ihrem Finanzamt auf Antrag die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Das gilt auch für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
"Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt", so das Finanzministerium. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Tipp: Den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung sollte man am besten mit dem Stundungsantrag kombinieren. Den Antrag kann jeder Unternehmer selbst oder mit seinem Steuerberater einreichen.
Vollstreckungsmaßnahmen
Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.
Hinweis: Die Finanzämter bitten Unternehmer darum, sich bei Fragen möglichst telefonisch oder per E-Mail zu melden, damit persönliche Kontakte vermieden werden.
ZDH fordert: Erklärungen auch später abgeben
Aus Sicht des Handwerks sollte die Finanzverwaltung bei all diesen Maßnahmen auch bedenken, dass gerade kleinen Betrieben des Handwerks die personellen und zeitlichen Ressourcen fehlen, die Steuerklärungen und Voranmeldungen fristgerecht zu erstellen.
"Derzeit werden alle verbliebenen Hände dazu benötigt, den Laden am Laufen zu halten. Daher sollte es die Möglichkeit geben, die Erklärungen später abzugeben – aber auf freiwilliger Basis, damit bei einem Erstattungsanspruch auch eine zeitnahe Überweisung möglich bleibt", schreibt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Handwerk hätte sich mehr Entlastung gewünscht
Eines sei klar, so der Handwerksverband: "Allein Steuerstundungen und das Herabsetzen beziehungsweise das Aussetzen von Vorauszahlungen werden den Unternehmen nicht helfen. Es muss den Unternehmen vielmehr Liquidität zugeführt werden." Hierfür setze sich der ZDH ein.
Erwartet hätte der Verband aber weitere steuerliche Entlastungsschritte, wie die Rückzahlung der Umsatzsteuersondervorauszahlung sowie die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich erstellen zu müssen, betont ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer.
Stand: 27.03.2020
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Steuerzahlerbund: Es könnte noch mehr getan werden
"In einem zweiten Schritt müssen jetzt weitere Punkte folgen" sagt der Bund der Steuerzahler: Vor allem Solo-Selbstständige und kleine Mittelständler bräuchten ein weiteres Entgegenkommen der Politik, um den Unternehmen Luft zu verschaffen.
Ladenkassenumstellung verschieben
Die für Herbst 2020 geplante Umstellung der Ladenkassen sollten verschoben werden. Eigentlich müssen alle Geschäfte, die eine elektronische Registrierkasse einsetzen, bis Ende September eine Kasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen.
Die Kosten für den Kassenkauf oder die Nachrüstung seien "nicht ganz trivial". Deshalb sollte die Pflicht auf Mitte kommenden Jahres verschoben werden, fordert der Steuerzahlerbund.
Das entlaste vor allem die Gastronomie, Bäcker, Fleischer und Einzelhändler, denen jetzt die Umsätze wegbrechen.
Wichtig: Eine nur kurzzeitige Verschiebung nütze auch nichts, denn im Weihnachtsgeschäft würden die betroffenen Branchen einiges aufholen wollen. " Dann wäre eine Kassenumstellung fehl am Platz."
Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben
Auch bei der Umsatzsteuer müsse nachgesteuert werden. Forderung des Steuerzahlerbundes: Die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß weiten. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen.
"Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren", heißt es.
Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also - anders als bei der Sollversteuerung - nicht vorfinanziert werden.
Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
Keine belastenden Maßnahmen
Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen, so der Steuerzahlerbund, denn: "Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten."
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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