Wer erkältet ist, wird sich über die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung freuen.

Wer erkältet ist, wird sich über die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung freuen. Arbeitgeber wiederum sehen das kritisch und befürchten sogar einen "negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden" - so BDA-Chef Steffen Kampeter. (Foto: © Tomas Anderson/123RF.com)

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Telefonische Krankschreibung: Patient muss in der Praxis bekannt sein

Betriebsführung

Ab sofort ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich. Nicht alle Arbeitgeber sind begeistert. Der ZDH begrüßt, dass es Ausnahmen gibt. Zum Beispiel muss die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bekannt sein.

Seit dem 7. Dezember ist es wieder möglich, sich bei einer leichten Erkrankung per Telefon krankschreiben zu lassen. Die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung war nach mehrmaliger Verlängerung im April ausgelaufen. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung als dauerhafte Regelung beschlossen. 

Patientinnen und Patienten können sich von ihrer Arztpraxis für bis zu fünf Kalendertage krankschreiben lassen - sofern keine Videosprechstunde möglich ist. Zu Corona-Zeiten waren das noch sieben Tage

Was ist mit der Versichertenkarte? Einmal im Quartal müssen Patientinnen und Patienten in der Praxis ihre Versichertenkarte vorlegen. Wenn sie in dem Quartal noch nicht in der Praxis waren, muss das eigentlich sofort sein. Eine genaue Regelung wie das bei einer telefonischen Krankschreibung ist gibt es noch nicht. Gegebenenfalls muss man den Partner oder eine Nachbarin darum bitten, die Karte in die Praxis zu bringen. 

Kritik kommt von der Arbeitgeberseite

Einige Arbeitgeber sind nicht gerade begeistert von der Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertete das Thema seit jeher eher kritisch und begrüßt daher die Einschränkungen.

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Es gibt folgende Einschränkungen:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. 
  • Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen. In so einem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
  • Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden: Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung persönlich in die Arztpraxis. Ausnahme: Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese per Telefon verlängert werden.
  • Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt.

Negativer Einfluss auf den Betriebsfrieden befürchtet

BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter Foto: © BDA | Michael HübnerBDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter Foto: © BDA | Michael Hübner

Der Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands BDA Steffen Kampeter bezeichnet die Verlängerung sogar als Fehlleistung der Gesundheitspolitik: "Als Instrument der Pandemie geboren soll sie nun zum Dauerzustand werden. Im teuersten Gesundheitswesen der Welt sollen Krankschreibungen per Telefon erfolgen, weil die Politik die Hausärzteversorgung jahrelang vernachlässigt hat."

Erklärungsversuche, man wolle sich auf die "richtig Kranken" konzentrieren", würden auf ihn zynisch wirken, sagte Kampeter. 

Damit werde eine Krankschreibung qualitativ entwertet, so Kampeter, obwohl sie Grundlage für eine Lohnfortzahlung sei. Der BDA-Chef befürchtet einen "negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden haben, da eine Untersuchung in einer Praxis stets Grundlage für eine gesicherte Diagnose-Stellung war".

eAU statt "Gelber Schein" Den "Gelben Zettel" oder "Gelben Schein", also die Krankschreibung auf Papier, gibt es nicht mehr. Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) automatisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab.

Begründung ist die Entlastung der Praxen

Dr. Monika Lelgemann vom G-BA begründet die Entscheidung folgendermaßen: "Arztpraxen und Versicherte haben während der Corona-Pandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden." Es handele sich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse. "Unsere Regelungen zur telefonischen Krankschreibung tragen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung haben", so Lelgemann.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach bedankte sich beim G-BA, dass dieser den Auftrag des Gesetzgebers " gründlich und schnell" umgesetzt habe. "Das ist gerade in Infektionszeiten wie jetzt besonders wichtig."

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Text: / handwerksblatt.de

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