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Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei

Betriebsführung

Friseur, Monteur oder Kellner: Freiwillige Trinkgelder sind steuerfrei. Besteht aber ein Rechtsanspruch auf Trinkgeld, ist es in voller Höhe steuerpflichtig.

Für viele Berufsgruppen, etwa bei Friseuren oder Kellnern, ist Trinkgeld eine wichtige Einnahmequelle. Sie müssen ihr Trinkgeld auch nicht versteuern. Das Trinkgeld ist aber nicht immer und für jeden steuerfrei. Für das Finanzamt ist entscheidend, wer das Trinkgeld gibt und ob es freiwillig geschieht, darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.

Auch wer das Trinkgeld bekommt, ist für das Finanzamt interessant: Freuen dürfen sich nur Arbeitnehmer. Nimmt der Chef ein Trinkgeld an, dann muss er es versteuern!

Trinkgelder sind sogar per Gesetz geregelt

2002 trat das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern in Kraft. Es besagt, dass Trinkgelder immer dann steuerfrei sind, wenn der Kunde oder Gast als Dank für guten Service freiwillig ein Trinkgeld gibt, das über den Rechnungsbetrag hinaus geht. Der Fiskus geht in einem solchen Fall davon aus, dass sich in einem gewissen Maß eine "persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber entwickelt hat".

Bedienzuschläge sind steuerpflichtig

Besteht aber ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld, ist es in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel Fahrgelder, Bedienzuschläge im Hotel und Metergeld im Möbeltransportgewerbe. Bei diesen Trinkgeldern wird die Höhe in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt und der Arbeitgeber zahlt sie mit dem Lohn aus. Das Geld ist für den Arbeitnehmer nicht nur steuerpflichtig, es werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

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Trinkgeld aus der gemeinsamen Trinkgeldkasse

Steht zum Beispiel beim Friseur, im Café oder in einer Arztpraxis eine gemeinsame Trinkgeldkasse, sind die Trinkgelder für die Arbeitnehmer steuerfrei.

Es gibt aber eine Ausnahme!

Besucher einer Spielbank werfen ihr Trinkgeld in Form von Jetons in einen für diesen Zweck aufgestellten Behälter – den sogenannten Tronc. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Trinkgeld im Tronc steuerpflichtig ist, da das Geld anonym fließt. Es gebe keine persönliche Beziehung zwischen dem einzelnen Angestellten und dem einzelnen Spielbankbesucher, so die Richter. 

Das Trinkgeld, das ein Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern erhält, muss hingegen nicht versteuert werden. So entschied der BFH im Sommer 2015 (Aktenzeichen VI R 37/14). Im vorliegenden Fall hatte die Spielbank das Geld nur verwahrt und anschließend an die Saalassistenten ausbezahlt.

Text: / handwerksblatt.de