Prämie: Überstunden per Inflationsausgleich abgelten
Geld statt Freizeitausgleich. Klingt angesichts der steigenden Preise verlockend. Überstunden können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei per Inflationsausgleichsprämie abgegolten werden. Dann kommt das Geld in voller Höhe beim Arbeitnehmer an, so der BVL.
Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf die die Mitarbeiter einen Anspruch haben, dürfen Firmen nicht durch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ersetzen. Überstunden unter bestimmten Voraussetzungen aber schon. Nämlich dann, wenn sie nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden.
"In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten", erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
"Werden Überstunden aber regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird", so Nöll.
Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm natürlich selbst überlassen. "Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht, sagt Nöll. Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Wichtig! "Wenn der Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung 'zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' in diesen Fällen erfüllt", heißt es in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie. Es darf allerdings kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden bestehen (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs).
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
5 Kommentare
Kommentar schreiben